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6. Kapitel.
Stadtbehörden und Stadtbeamte.

1. Die städtischen Kollegien der alten Zeit, bis in das 19. Jahrh. herein, hießen Gericht und Rat. Beide zusammen bildeten den Magistrat oder die »Ehrbarkeit«. Die einzelnen Mitglieder wurden bezeichnet als Richter, Gerichtsverwandte, Ratsverwandte oder N. N. des Gerichts, des Rats. Die Zahl der Mitglieder war bei beiden Kollegien 12 (mit Einschluß der Bürgermeister). Zum erstenmal werden »Richter« erwähnt 1297; der Rat, als Vertreter der Bürgerschaft, wird erst im 15. Jahrh. genannt.

Das Gericht ergänzte sich selbst aus dem Rat; in der Regel wurden die ältesten Mitglieder desselben genommen. Die Wahl geschah durch Stimmenmehrheit. Hatte ein Neugewählter einen Verwandten im Gericht sitzen, so mußte er bei der Herrschaft um Dispensation einkommen. Dagegen »sind die im Gericht denen im Rat nicht hinderlich«. – Die Ratsmitglieder wurden von beiden Kollegien gemeinsam aus der Bürgerschaft erwählt. Die in Bietigheim geltende Regel, daß dabei womöglich keiner vom Pflug weggenommen werde, sowie daß aus dem Bäcker- und Metzgerhandwerk höchstens je einer in Gericht und Rat sitzen dürfe, wurde wohl auch hier beobachtet.

Welche Erfordernisse an eine Gerichtsperson zu stellen waren, sagt uns ein Bruchstück der alten Stadtordnung (um 1490): »man soll fürziehen die erbersten und vernunftigsten, die da nit gesipt (verwandt) syen den Richtern die vor(her) an dem gericht sind, umb des willen daß das gericht von frömden und heymschen, richen vnd armen dester baß vertragen blyben mögent, Vnnd dieselben Richter mögen sich erwelen uß dem Rate ... oder uß der gemeinde ...« Bei einer Neuwahl soll »der Richter« 2 oder 3 zum mindesten erwählen und dem Amtm. »fürheben«, welcher dann den ihm passenden ernennt. –

Die Ergänzung abgegangener Mitglieder geschah jährlich einmal bei der »Aemterersetzung« (s. u.).

Die Wahl galt für Lebenszeit. Ursprünglich mag das anders gewesen sein. Darauf weist der in Bietigheim bis 1758 übliche Gebrauch, wonach der Vogt bei dem Aemterersatz den Magistrat feierlich abdankt. Sämtliche Mitglieder verlassen den Saal bis auf den Vogt und den Stadtschreiber. Diese beiden bezeichnen zwei der abgetretenen Richter, welche wieder eintreten. So geht es fort, bis das Gericht wieder vollzählig beisammen ist; natürlich werden durchweg die alten Mitglieder wieder genommen. Bei der sonst überall zu beobachtenden Gleichförmigkeit der Einrichtungen hier und dort dürfen wir annehmen, daß es hier ähnlich gehalten wurde.

Zu den Sitzungen wurde entweder mit der »Gerichtsglocke« geläutet, oder durch den Stadtknecht »geboten«. Das Bieten sollte aber den Tag zuvor geschehen und im Haus, nicht auf der Gasse. Ein Gerichtsverwandter konnte sich durch einen des Rats im Gericht vertreten lassen, aber es sollte nicht ohne Not geschehen und mit Wissen des Amtm. Strafbar war, wer ohne redliche, ehafte (rechtmäßige) Ursache ausblieb oder zu spät erschien, d. h. nach Beginn der Sitzung, wenn (in alter Zeit) eine Viertelstunde der (Sand-)Uhr abgelaufen war oder ein angezündetes Stück Wachslicht von bestimmter Länge abgebrannt war.

Die Sitzordnung richtete sich nach dem Dienstalter; die »Umfrage« geschah nach der Sitzordnung. Man erhob daher entrüsteten Widerspruch, als O.Vogt drohte, die Stimmen von unten an einsammeln zu wollen, statt bei den Aeltesten anfangend (1645). Stimmten zwei mit einander verwandte Mitglieder gleich ab, so hatten sie zusammen nur eine Stimme. Ort der Sitzungen war das Rathaus. Das Gericht entschließt sich 1631 festiglich, sich künftighin nur hier, nicht mehr in der Vogtei, wie Vogt will, zu Gerichtstagen einzufinden.

Den Vorsitz führte der Vogt (Amtm.); in dessen Abwesenheit der A.B.M. Ohne Wissen des Amtm. durfte sich das Gericht nicht versammeln; das hieße conventicula halten (1645).

Das Gericht war sowohl richterliche wie Verwaltungsbehörde, in letzterer Hinsicht dem »Gemeinderat« von heutzutage entsprechend; der Rat befaßte sich nur mit Angelegenheiten der Verwaltung, aber nicht selbständig, sondern, unserem früheren »Bürgerausschuß« vergleichbar, gemeinsam mit dem Gericht. Es ist nicht deutlich, in welchen Fällen er beizuziehen war. Er tritt erst in der 2. Hälfte des 18. Jahrh. mehr hervor, nachdem das Gericht seiner richterlichen Befugnisse fast ganz entkleidet worden war.

In außerordentlichen Fällen wurde auch die Bürgerschaft oder »Gemeinde« beigezogen. Dann läutete die »Eidglocke« (»Bürgerglocke«), die nur »aus Erheblichkeiten« gezogen wird, wann nicht bei Geldstrafe bloß, sondern »bei Pflicht und Eid« geboten wird. Die Anwesenheit wurde durch Ablesen des »Burgerzettels« festgestellt. Saumseliges Erscheinen soll bei Magistratspersonen künftig mit zwo Maß Wein, bei einer Gemeindeperson mit 5 sch. gerügt werden (1646).

Als richterliche Behörde entschied das Gericht über bürgerliche Rechtsfälle; seine Strafbefugnis erstreckte sich auf Vergehen, die nicht »malefizisch« waren. Es erkannte auf Geld- oder Gefängnisstrafen; dazu standen ihm noch einige eigentümliche Strafmittel zur Verfügung, welche nachher aufgeführt werden sollen.

Geldstrafen. Hier unterschied das L.B. die große und die kleine Frevel (13 Pfd. bzw. 3 Pfd. 15 sch.), daneben die Weiberfrevel (13 Pfd. 4 sch.); Auch in Freudental ist dieselbe höher als die »Männerfrevel«: »Schlüge aber eine Frau mit einer Wehr oder eisinen Waffen, die keinem Weib in die Hand gehört, sondern die Kunkel«: 13 fl. (Dorfordnung 1627). ein » groß Unrecht« war 1 Pfd., ein kleines 5 sch.; die Brot- und die Fleisch-Ainung (vereinbarte Strafe): 1 Pfd.; die Lüg-Ainung (fälschlich Lügenstrafen) 5 sch.; die Feld- und die Wald-Ainung 1 Pfd. 5 sch.; die Spihl-Ainung (verbotenes Spielen) 1 Pfd.; die Nachtrugung ebensoviel (später: Nachtgulden genannt, für nächtliche Ruhestörung); der Sauf- oder Vollgulden (für Trunkenheit). Durch landesherrliche Verfügung wurde später (1620) das Pfd. und der sch. überall durch den fl. bzw. 3 kr. ersetzt. Von allen diesen Gefällen gehörte ein bestimmter Teil dem Gericht, das übrige dem Amtm. bzw. der Herrschaft. – Sprach der Amtm. von sich aus eine dieser Strafen aus, so gehörte der Betrag der Herrschaft (Kellerei) allein. Die »Friedbrüch« gehören in jedem Fall der letzteren, obwohl sie »zu eines Gerichts Erkanntnuß stehen«.

Die große Frevel wird z. B. erkannt bei Tätlichkeiten, wenn einer den andern »blutrissig« macht (»Blutfrevel«); davon wird unterschieden das Schlagen mit trockenen Streichen.

Gefängnisstrafen. Männer werden in den (Bürger-)Turm, Frauen in das »Weibergefängnis« gesprochen oder ins »Narrenhäusle« (-»Triller«, s. u.) Sonst kommt vor: der » Gissübel«, eine Art Zuber, aus welchem der Sträfling in den Brunnen geschnellt wurde; der » Triller« (auf dem Marktplatz, später, 1735, vor der Krone), ein drehbares, käfigartiges Gehäuse, in welches der Schuldige gesetzt wurde; die » Geige«, ein geigenförmiges Holz mit Löchern für Kopf und Arme; Ein solches Instrument ist noch auf dem Rathaus in Kirchheim a. N. zu sehen. die » Schandbühne« oder der » Pranger« (auf dem Marktplatz); die »Katze«, über welche keine nähere Auskunft erteilt wird. Leichtere Diebe werden sehr häufig an den Pranger gestellt, sodann, den gestohlenen Gegenstand im Arm, durch den Stadtknecht dreimal um den Marktbrunnen und vor das Haus des Bestohlenen geführt. – Die Prügelstrafe kommt selten vor, meist bei Knaben oder jungen Burschen.

Fielen im Amtsbezirk Sachen der »peinlichen« Gerichtsbarkeit an, so trat das Schiedsgericht als »Malefizgericht« zusammen. Die Anklage erhob der Vogt als Anwalt der Herrschaft; »Stabhalter« (Vorsitzender) des Malefizgerichts war der A.B.M. – War die Untersuchung abgeschlossen, so wurden die Akten zunächst an die Juristenfakultät zu Tübingen zur Begutachtung übersandt. Waren dann die weiteren Instanzen durchlaufen bis zum Herzog, welcher die Entscheidung über Leben und Tod hatte, so kamen die Akten samt dem Urteil an das Malefizgericht zurück. Das Todesurteil, wenn ein solches ausgesprochen wurde, ward dem Delinquenten noch 1684 »nach hiesigen Orts Herkommen auf öffentlichem Markt verkündigt«, wohin er im Stock und Block verbracht wurde. Geschah die Hinrichtung mit dem Schwert, was meistens der Fall war (soweit solche Fälle berichtet werden), so wurde sie auf dem Markt, auch auf dem »Kies« vollzogen; wurde einer gehängt, so führte man ihn hinauf zum »Hochgericht«. Die Hinrichtung vollzog gewöhnlich der Scharfrichter von Stuttgart (z. B. 1625) »der von der Meil Wegs gemeiniglich 1 fl. bekommt«. Dieser nahm auch die Tortur (Folterung) vor. Manchmal wird auch der Kleemeister von Bönnigheim verschrieben, welcher jedenfalls die Beerdigung besorgt (entweder auf dem Kirchhof an abgesondertem Ort, oder auch im Wald, an der Grenze der Markung). Nach der Hinrichtung wurde auf dem Rathaus das »Richtermahl« gehalten, an welchem das Malefizgericht, der Geistliche, welcher dem armen Sünder zugesprochen, die Fürsprecher, auch etwa noch die Zeugen, teilnahmen (aus Kosten der Amtspflege seit 1595). Die Formalitäten des peinlichen Prozesses sind in den Biet. A. umständlich beschrieben; zum Schluß wird bemerkt: »Welch alte Solennien hingegen jetzt nimmer im Brauch, indem die rechtlichen Handlungen durch gelehrte Advokaten in ihrer gewohnlichen Rechtszierlichkeit besorgt werden«.

Das Hochgericht stand auf dem Galgenfeld. Es wird noch 1684, 1735 und später repariert (auf Staatskosten).

Wir verzeichnen noch einige Fälle von Hinrichtungen, teils aus dem To.B., teils aus Akten des I.A.

1607, 24. Jan., wird »Magdalene, genannt Oberländerin, eine Landfahrerin, wegen Diebstahls mit dem schwerdt gerichtet und ausser dem Kirchhof an einem sondern Ort begraben«. 1624 wird eine Walheimerin wegen Kindsmord, 1627, 5. Juli, ein Jeremias Gräber enthauptet. 1627 wird einer wegen eines unnatürlichen Verbrechens mit dem Schwert gerichtet, sein Leib zu Asche verbrannt. 1648, 17. Juni, wird Barbara Bürgler von Pleidelsheim wegen Kindsmord hingerichtet und am gleichen Tag das Richtermahl gehalten. Die Bürgler war als zehnjähriges Mägdlin nach dem Nördlinger Treffen von den Soldaten mitgenommen worden und ins Kriegswesen verschollen. 1649, 31. Nov., wird Eva Rohnerin von Sulzbach, gleichen Verbrechens wegen, abgetan. 1747 wird Magdalene Guthin von Bissingen wegen vielfältigen Diebstahls mit dem Schwert gerichtet; aber der Scharfrichter verstand seine Sache so schlecht, daß er 4-5 mal zuhauen mußte (To.B.). Dagegen wird ein anderesmal (1749) eine Katharina M. auf dem Wasen beim Schießplatz »mit einem Streich glücklich enthauptet«.

1684 werden 2 Hiesige torturiert und hingerichtet. Damals sitzt auch eine ganze Bande auswärtiger Beutelschneider, welche auf dem Jahrmarkt gestohlen, hier in Haft. Einer heißt im »Frankfurter Diebskatalog« der »Kautten-Nickel« (Kautt = »großes kölnisches Messer«; Nickel = Nikolaus). Zwei davon werden gehängt, ihre Kinder müssen im Zuge mit zum Hochgericht und zuschauen (3. Dez.) Eine Frau von der Bande wird an den Pranger gestellt und dann »empfindlich zur Statt hinausgehauen«. Einer der Knaben soll vom Bettelvogt öffentlich auf dem Markt gestrichen werden; sämtliche Schulkinder müssen anwohnen, »um sich an solchem Exempel zu bespiegeln«. Der Knabe aber schreit und wehrt sich jämmerlich, meinend, es gehe ihm ans Leben, so daß man ihm die Prügel erlassen muß.

An sonstigen malefizischen Strafen sind noch zu nennen: Stellen ins Halseisen, meist verbunden mit Landesverweisung; das » Schellenwerk = Kettenarbeit (Asperg); das Aushauen mit Ruten u. s. f.

Dabei kommt schon 1611 der Fall vor, daß der Stadtknecht, welcher einen diebischen Buben auf dem Markt mit Ruten streichen soll, sich dessen weigert; das sei niemals bräuchig gewesen, noch habe er solches je getan; lieber wolle er seinen Dienst verlassen. Er setzt es denn auch durch, daß die Züchtigung auf dem Rathaus bei geschlossener Tür, in Gegenwart der Jugend, vollzogen wird.

Für ihre Bemühungen genossen die Magistratspersonen keine Besoldung, dafür aber »Ergötzlichkeiten« und Vorteile verschiedener Art. So war der Richter personalfrei, d. h. frei vom Fronen, Wachen, Botengehen u. dgl. Dazu kam der Genuß von Allmandstücken, Burgermüllers Einstand, Schäfers jährliche Zeche, das Häringsmahl und andre dgl. Gelegenheiten. An Geldern bezog man Leggelder, Straf-, Appellations-, Gast- oder Kaufgerichtsgebühren (»Kaufgericht« hieß eine Sitzung, die extra anberaumt wurde, wenn einer mit seiner Sache nicht bis zur nächsten warten mochte), Siegelgelder, Untergangsgebühren etc. Die Gelder flossen in die »Gerichtskasse«, deren Inhalt vierteljährlich verteilt wurde. Trotz diesen »Beinutzungen« wird z. B. während des 30jährigen Krieges schwer geklagt über die geringe Entschädigung der Richter für ihre viele Mühe und Zeitversäumnis. Gab es doch oft Sitzungen von 8, 10, ja 12 Stunden Dauer. – Im J. 1709 wurden durch landesherrliche Verfügung die Gerichtsverwandten überall auf ein gewisses Wartgeld (hier 6 fl.) gesetzt, wogegen fast alle bisher genossenen Beinutzungen, besonders aber die Strafanteile und der Genuß von Allmandstücken, gefallen sein sollten.

Als »Ehrbarkeit« genoß der Magistrat gewisse Ehrenrechte; z. B. hat das Gericht beim Abendmahl vor dem Präzeptor und andern »Schulbedienten« den Vortritt. In der Kirche sind ihm eigene Stühle vorbehalten. Als Mangel an Achtung wird es betrachtet, wenn einer vor sitzendem Gericht ohne Mantel erscheint.

Die Ehrbarkeit muß aber oft über »schlechten obrigkeitlichen Respekt« auch seitens des gemeinen Mannes klagen, zu geschweigen von den Beamten, die ihr gar oft eine geringschätzige Behandlung widerfahren ließen, so z. B. in den 1640er Jahren O.Vogt Schaffelitzki, später Vogt Schmoller; wenig erbauliche Dinge werden von Vogt Essich (1733-56) berichtet. Freilich trug der Magistrat hieran vielfach selbst die Schuld. Die Mitglieder haben oft unter sich Händel, schwärzen sich gegenseitig beim Vogt an, müssen nicht selten in Ordnungsstrafe genommen werden und schaden so selbst ihrem Ansehen nach oben und unten. Nicht immer ist es pure Verleumdung, wenn einzelne unter ihnen beschuldigt werden, sich auf Kosten des Stadtsäckels zu bereichern. Namentlich für allerlei »Zöhrungen« u, dgl. wird der Stadt Kasse und Keller gern und über Gebühr in Anspruch genommen.

1702 meint ein Bürger: es mag einer Recht oder Unrecht haben, auf dem Rathaus hat er stets Unrecht. Ein anderer (1709): man könne alle Tage einen Vogt oder Richter machen, aber nicht alle Tage einen Burger wie er, Jakob Koch. – N. N. bezeichnet die auf dem Rathaus als lauter »Ja-Herren«; was Vogt sage, sei bei den übrigen auch ja und recht. – Veltin Meisterlein behauptet (1666) vor sitzendem Gericht, er sei redlicher als alle Gerichtsbuben mit einander. Man sollte einen oder den andern vor 20 Jahren gehängt haben. – Ein andrer: auf dem Rathaus tue man nichts als fressen und saufen. Sei kein Rat-, sondern ein Saufhaus (1707). – N. N. gedenkt, wenn die Franzosen wieder ins Land kommen, einen oder den andern niederzuschießen. – Auch über Schmähbriefe wird damals geklagt, welche unterschiedliche gottlose »Purst« und Gesellen da und dort niedergelegt haben.

Hinwiederum wird der Magistrat von auswärts mit allerlei Aufmerksamkeiten beehrt, welche eine hohe Meinung von ihm bekunden. Da macht ihm (1724) ein Uebergetretener von Heilbronn seine Aufwartung mit einem Gratulations-Carmine (Gedicht). Als etwelches Douceur werden ihm aus der B.M.- Cassa 3 fl. gereicht. – Philosophieprofessor Steinhofer übersendet seine »Württ. Chronik«: Dankschreiben und 2 Dukaten Honorar (1744). – H. Röslin-Bietigheim verehrt 1699 und 1701 (Hagelschaden im Juli) eine Anzahl Exemplare von Habermanns »Wetterbüchlein«: 10 fl. – Aug. 1699 widmet Pfr. Enslen in Vaihingen a. F. 25 Exemplare: 1 Dukaten (= 4 fl.). – Okt. 1650 hat Mr. Joh. Gmelin, Pädagogarcha zu Stuttgart, ein Schreiben abgelassen, worin er Ehrengedachten Herren einige poetische Traktätlein ( Parergon Monasticum) stiftet. »Es soll Ehrengedachtem Herrn Pädagogarcha nebenß dienstfreundlichem Danksagungsbrieflen zur Gegenkontestation dankbaren Gemüts ein Eimer neuen Weins verehrt werden«. – Im 18. Jahrh. bürgert sich bei neugebackenen Magistern oder Doktoren, wenn sie irgendwelche Beziehungen zur Stadt haben, die Sitte ein, ihre Dissertationen dem Magistrat zu widmen, eine Vertrauenskundgebung, welche dieser stets in klingender Weise, wenn auch mit süßsaurer Miene, zu würdigen wußte.

 

2. Von städtischen Beamten ist zuerst zu nennen der Schultheiß. Im J. 1257 ist zum erstenmal ein scultetus von hier, oder wenigstens die Witwe desselben, Ida mit Namen, erwähnt. Die Reihe der Schultheißen endigt mit Joseph Wetzel 1555-1561; Wetzel ist dann U.Vogt bis mindestens 1582. Außerdem sind nur noch genannt: 1422 und 1435 Konrad Doppler (Töppler), um 1440 Wernher (?) Schultheiß, 1444 Werntz Vischer, 1475 Konrad Zehender, 1481 Aberlin Wägner, »alter Schultheiß«, 1482 Heintz Bartenbach, 1494 und 1504 Enderis Wägner, 1533 Antonius Schwäblin, 1548 Aberlin Lempp, 1555 Ulrich Winzelhäuser.

Ueber die Befugnisse eines Schultheißen ist nichts Näheres bekannt. Doch ist kein Zweifel, daß seine Stellung dieselbe war wie in der übrigen Markgrafschaft. Er war mehr staatlicher als städtischer Beamter, wurde von der Herrschaft ernannt, aber aus der Bürgerschaft (Gericht) genommen. Im Gericht führte er den Vorsitz, aber nur mit beratender Stimme. Sicher ist auch, daß er gewisse Gefälle im Namen der Herrschaft zu verrechnen hatte.

In Baden, 1507, werden die Torwärter, Turmknechte etc. von der Stadt bestellt »im Beisein unseres (nämlich der Herrschaft) Schultheißen an unsrer Statt«; sie müssen dem Schultheißen von Herrschaftswegen geloben und schwören, darnach der Stadt. In einer späteren Fassung steht überall statt des Schultheißen der Amtm. (Stadtordnung von Durlach, 1551).

Es scheint, daß die Obliegenheiten des Schultheißen teils auf den B.M., teils auf den U.Vogt übergegangen sind; beide letztere Beamte werden übrigens neben dem Schultheißen genannt (z. B. 1494).

Bürgermeister gab es zwei, nämlich den Amts-(oder rechnenden) und den Gemeinds-B.M. Letzterer wurde aus dem Rat gewählt. Ersterer wird 1681 von Vogt, Gericht und Rat aus dem Gericht gewählt; doch war es, jedenfalls vor 1634, Brauch, daß es jeweils 2 oder 3 A.B.M. gab, welche in Versehung ihres Amts jährlich abwechselten. Dieser Brauch wurde um 1670 wieder erneuert, nachdem man mit der 7jährigen Amtsführung des Joh. Heinr. Dreyspring schlechte Erfahrungen gemacht. – Der A.B.M. war finanzieller und ökonomischer Beamter; er führte die Rechnung, besorgte die Einnahme und Ausgabe der Gelder; überhaupt hatte er, im Benehmen mit dem Magistrat, die laufende Verwaltung zu besorgen. Später, 1668, wird ihm der G.B.M., der daneben noch hauptsächlich das Fronwesen, zeitweilig auch die Vorratspflege und die Geschäfte des »Baumeisters« besorgte, zur Seite gegeben: wie denn im ganzen Land üblich sei, daß nicht einer allein, sondern beide mit einander obige Geschäfte verwalten. Insbesondere soll keiner ohne den andern über die gemeine Kasse oder den B.M.-Schrank zu gehen befugt sein, sondern dieser soll mit zwei verschiedenen Schlössern verwahrt sein, wozu jeder einen Schlüssel hat u. s. f. Beide B.M., wie die folgenden Beamten, hatten eine kleine Geldbesoldung und daneben verschiedene Beinutzungen.

Zu unterscheiden von den B.M. sind die (2?) Gemeindsvorsteher ( Gemeindsdeputierte), welche als Vertreter der Bürgerschaft allerlei Anliegen der letzteren vor den Magistrat bringen; ferner der Baurenschultheiß, der Obmann und Vertreter der »Bauern«, d. h. derer, welche mit Rossen fahren.

Der Baumeister verrechnet, wenn sein Amt nicht mit dem des G.B.M. verbunden ist, der Stadt Frucht und Wein, hat die Aufsicht namentlich über das »Bauwesen«, wobei nicht allein an die Gebäude, sondern auch an die liegenden Güter der Stadt, Aecker und Weinberge, zu denken ist. Der Werkmeister ist selten genannt; über seine Obliegenheiten erfahren wir nichts.

Aus der großen Zahl der sonstigen Aemter (und Dienste) greifen wir nur noch die wichtigsten heraus; ihre Befugnisse erhellen meist schon aus der Bezeichnung. Des genaueren werden wir aus dem »Staat- und Aydbuch« von Besigheim 1748, noch besser aus den Biet. A. und den dortigen Eidbüchern des 16.-18. Jahrh. belehrt, auf welche hier verwiesen sein mag.

Mit dem Wald haben zu tun: der Waldmeister und der Holzmeister; mit Straßen und Brunnen: der Weginspektor (18. Jahrh.) und der Bronnenmeister; mit dem Wein haben zu tun: der Keltermeister, der Unterkäufer, die » Umgelter«; zur Beaufsichtigung des Gewerbes gab es (je 1 oder 2) Mühlmeister, Salzmeister, Gewürz-, Tuch-, Fleisch-, Brot-, Leder-, Kalk-, Vieh-, Roß-, Schaf- und andre » Beschauer«. Es gab überhaupt nichts, worin die sorgliche Obrigkeit nicht die Nase steckte. Als Grundsatz galt bei all diesen Beschau-Aemtern, daß, »wie das Sprichwort sagt, nicht ein Beck dem andern das Brot beschauen darf« (1655).

An Markttagen trat der Marktmeister und der Stadthauptmann, der nur ein paarmal erwähnt wird, mit dem »Harnisch« in Tätigkeit; für die »Schützengesellschaft« ernannte der Magistrat einen (der beiden) Schützenmeister. – Der Stadtzinkenist wird ebenfalls von dem Magistrat »angenommen«. Er muß (1735) vor dem Gericht eine Probe durch alle Instrumente ablegen, auch von der Professionskasse zu Stuttgart den Magisterbrief vorweisen. Er hat 1677 wöchentlich 36 kr., dazu jährlich 1 Eimer Weins, 10 Scheffel Dinkel etc. Man soll ihm bei Hochzeiten »vor Auswärtigen seine Nahrung vergonden«.

Die Träger obengenannter Aemter waren meist Mitglieder des Gerichts. Außerdem wurde noch eine Reihe von Verrichtungen durch »Deputationen aus des Gerichts Mittel« besorgt. Das Waisengericht (B.M. und die 4 Aeltesten des Gerichts, nach altem Herkommen) nahm die Inventuren und Teilungen vor; der Untergang (mehrere des Gerichts, des Rats und der Gemeinde unter dem Vorsitz des Feldmessers) nahm bei Nachbarschaftsstreitigkeiten in Stadt und Feld den Augenschein ein, prüfte die Marksteine, wirkte bei den Markungsumgängen mit etc.; die Feldsteußler überwachten den Anbau der Felder; der Steuersatz (früher 6, später 5, nämlich Stadtschreiber und je 2 des Gerichts und des Rats oder der Gemeinde) legten die Steuern um; an Vogt- und Ruggerichten trat das » kleine Gericht«, eine Abordnung des Richterkollegiums, in Tätigkeit. Die Scharwacht, welche abends die Wirtschaften absuchte und die Polizeistunde ankündigte, bestand aus 3-4 Ratsverwandten.

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Oberes Enzwehr, Blick durch den Brückenbogen (S. 132).

Von den städtischen Aemtern (Beamten) sind zu unterscheiden die städtischen Dienste (Stadtdiener). Da ist zuerst zu nennen der Stadtknecht, der zugleich Amtsknecht war; dann der Bettelvogt, welcher u. a. Armenhausvater war. Beide bekamen alle paar Jahre eine neue Montur aus möglichst billigem Tuch, auch ein Paar Schuhe in Zeiten, wo es viel zu laufen gab. Ferner: die Weingartschützen, Kelterknechte, Eichträger, Weinläder, Weinzieher, der Feldschütz, die (Vieh-, Schweine-, Gänse-) Hirten, der Totengräber etc. Die 2 Hebammen, denen 2 » geschworene Weiber« zur Seite standen, wurden vom Kirchenkonvent angenommen; gewählt wurden sie von den Bürgersfrauen, soweit für dieselben die Dienste einer Hebamme noch in Betracht kamen. Die Abstimmung geschah auf dem Rathaus; die Honoratorienfrauen gaben ihre Stimme gewöhnlich schriftlich ab. So noch 1800 und später. Wächter gab es (1614) 4 in der Stadt, 2 in der Vorstadt, 2 auf der Mauer; Torwärter 5.

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Enzbrücke mit Rathaus (S. 132).

Vom Schulmeister- und Mesneramt wird später noch die Rede sein. Einen eigenen Stadtarzt gab es früher nicht; dafür schloß man mit einem Medikus der Nachbarschaft einen Kontrakt ab, wonach er gegen ein Wartgeld monatlich so und so viel Besuche zu machen hatte.

Alle die genannten Aemter und Dienste wurden beim Aemterersatz (wahrscheinlich im Spätjahr) entweder neu besetzt und die Gewählten vereidigt (»mit dem Stab verglübdet«) oder wurden die Inhaber von neuem auf ihren »Staat und Eid« verwiesen. Ueber den Hergang beim Aemterersatz können wir nichts Genaueres sagen; was Bietigheim betrifft, vergl. Biet. A.

Die Wahl der Beamten unterlag wie diejenige der Gerichtsverwandten der Bestätigung der Herrschaft; bezüglich der Gemeindediener sagt das L.B.: »Der Stadtknecht oder Büttel, auch die Wächter, Schützen und Hüter werden mit Vorwissen der Amtleut durch B.M., Gericht und Rat erwählt und mit dem Stab verglübdet.« – Eine feste Besoldung erhielten sämtliche Gemeindediener, aber auch die meisten Beamten; beide standen auch im Genuß von Allmandstücken, von allerlei Beinutzungen u. dergl. Bestimmte Verrichtungen wurden mit Gebühren, teils aus der Gemeindekasse, teils von Privaten vergütet.

Die Fülle der städtischen Verwaltungs- und Aufsichtsorgane ist durch obige Zusammenstellung noch nicht erschöpft. Zur Förderung des gemeinen Besten ward, wie wir sehen, das Menschenmögliche getan. Wenn doch nicht immer alles in Ordnung war, so trug hieran der Mangel an »Obrigkeit« wahrscheinlich keine Schuld; vielmehr werden wir allenfallsige Uebelstände mit der Unvollkommenheit entschuldigen, welche allen menschlichen Dingen unvermeidlich anhaftet.

Allein das »Aydbuch« des kleinen Walheim verzeichnet gegen 90 Verpflichtungsformeln. Nicht vergessen ist da z. B. der Eid des »Raben- und Spatzenschützen«, welcher verspricht: »Der Herrschaft getreu und hold zu sein, ihren Nutzen zu werben, Schaden zu warnen und zu wenden, die schädlichen Raben und Spatzen wegzupürschen« etc.

Eine Stellung für sich nahm der Stadt- und Amtsschreiber ein. Zu seinen Verrichtungen gehörte u. a. die Aufsetzung von Testamenten und Kontrakten, die Abfassung von allerlei Urkunden, die Stellung der Rechnungen in Stadt und Amt. Er mußte nach Württ. Landrecht einen solchen Verstand haben, daß er Berichte, Missive, Supplikationen verfertigen konnte. Er führte die Prozesse der Stadt, verteidigte ihre Privilegien auch dem Staat gegenüber und mußte in der Lage sein, zu diesem Zweck stets mit ausführlichen Darlegungen über die fraglichen Gegenstände aufzuwarten. Dazu gehört eine genaue Bekanntschaft mit dem städt. Herkommen, den »Ehaftinnen« und Rechten der Stadt, und namentlich mit der ziemlich umfangreichen Registratur. Auch mußte er mit dem Rechnungswesen vertraut, in den Landes-, Hofgerichts- und anderen Ordnungen beschlagen sein. – Die Kenntnis des Lateins, überhaupt eine nicht gewöhnliche Bildung war zu all dem unerläßlich.

Seine Laufbahn begann der Stadtschreiber gewöhnlich als »Scribent« (Schreiber) und »Substitut« (Gehilfe) eines älteren Stadtschreibers.

Als Stadtschreiber wurde dieser Beamte vom Stadtgericht, als Amtsschreiber von der Amtsversammlung gewählt und ernannt, von der fürstlichen Kanzlei examiniert und bestätigt. Schwer zu ersetzen, wie er war, wurde er gleich für längere Zeit bestellt. Im 18. Jahrh. wurde gewöhnlich ein 3jähriger Akkord mit ihm getroffen. Seine Belohnung bestand teils in einer festen Geldbesoldung, teils erhielt er für gewisse Schreibgeschäfte einen Schreibverdienst. Selbstverständlich war er personalfrei (Genaueres s. z. B. G.P. 1700).

Für die Amtsflecken stellte der Stadtschreiber die B.M.R., führte bei Vogt- und Ruggerichten das Protokoll, setzte Testamente und Kontrakte auf; nur die untergeordneten Schreibereien besorgte der Dorfgerichtsschreiber (in der Regel war es der Schulmeister).

Damit war nun freilich der Löchgauer Schulmeister, Nikol. Scheffer, nicht einverstanden und es entbrannte ein langer Streit (1574-94) zwischen diesem und den Stadtschreibern von Besigheim und Bietigheim, welche in Löchgau mit der Schreiberei abwechselten, da dort »das Vogtgericht und der Stab« ein Jahr ums andere zwischen Württemberg und Baden umging.

Es wurde dem Schulmeister vorgeworfen: er habe bei Einziehung erkannter herrschaftlicher Strafen durch die Finger gesehen, oft einen schmählichen Handel der Bürger mit Wein abgemacht. So seien in 4 Jahren nicht mehr als 15½ Pfd. Strafen für die Herrschaft eingegangen, da man doch wisse, was für ein »gesindlein« in selbigem Flecken sei. Es sei klar, warum man für die Rechnungen keinen Stadtschreiber haben wolle; sie seien ganz liederlich geführt. Die vom Magistrat für Zehrungen auf Fleckens Kosten verbrauchten Summen seien ungewöhnlich hoch. Im Dorf sage man, man zehre, fresse und saufe auf dem Rathaus, als z. B. hab man einmal zu einer »pflegelhenkhet« 11 Pfd. vertan. – Auch wird gegen den Ort geltend gemacht, er habe kein eigen Dorfsiegel zur Besieglung der Mannrechte, Schuldbriefe etc. Dies wurde freilich, aber mit Unrecht, vom Schultheißen bestritten.

Die Löchgauer Herren nahmen sich des Schulmeisters nach Kräften an. »Vor unfürdenklichen und mehr Jahren haben sie die Gerechtsame, daß jeder Schuolmeister des Fleckens Löchigkeim die Schreiberei ruhiglich gehabt hat.« – Sie mußten doch zuletzt nachgeben (Biet. A.).

Noch ein Wort über die hiesige Registratur. Die Pergamenturkunden wurden in einem heute noch vorhandenen unterirdischen Gewölbe des Rathauses aufbewahrt. In den 1580er Jahren wurden sie in ein besonderes Stadtgerechtigkeitenbuch zusammengetragen, da man sie bei den vielen Prozessen mit den Nachbarorten häufig benötigte und nicht bei jedesmaligem Gebrauch umständlich aus dem Gewölbe heraufholen mochte. Vor dem Eintrag wurden die Siegel genau geprüft, der Inhalt im Beisein des B.M. Marx Eisenkrämer und Hans Zehenders des Gerichts verlesen, die Abschriften mit den Originalen sorgfältig verglichen. Substitut Erhard Arnold trug sie in das Buch ein.

Bei drohender Kriegsgefahr wurde die Registratur in dem Gewölbe oder sonstwo in Sicherheit gebracht. Im Jahr 1693 entdeckten aber die Franzosen das Gewölbe und zerstörten einen großen Teil der Dokumente und Akten. Später flüchtete man die Schriftlichkeiten nach auswärts. Die Pergamenturkunden kamen teilweise schon im 18. Jahrh. dauernd nach Stuttgart.

Das Stadtgerechtigkeitenbuch bietet im ganzen wenig Wertvolles. Zu einer zusammenhängenden Darstellung der »Ehaftinnen« (Rechte) und Ordnungen der Stadt, oder der wichtigsten geschichtlichen Begebenheiten ist man hier leider nie gekommen. Da begegnen wir in Bietigheim einem erheblich lebhafteren geschichtlichen Sinn. Was man dort vom Bauernkrieg an bis zum Ende des 18. Jahrh. in dieser Richtung getan hat, bezeugen die dortigen »Annalen.«

Das Wappen ( Siegel) der Stadt zeigt im roten Feld zwei silberne, durch eine bezinnte Mauer verbundene Türme; zwischen ihnen ein Tor auf grünem Erdreich. Das von 1594 trägt oberhalb des Tors ein württembergisches Hirschhorn; damals war nämlich der Verkauf der Stadt an Württemberg schon beschlossene Sache. Seltsamerweise fehlt das Hirschhorn auf dem Siegel von 1694. Die Umschrift auf dem von 1594 lautet: Sigillum oppidi Besigkaim (Siegel der Stadt B.); die von 1694: Sigillum civium in Bessigheim (Siegel der Bürger in B.).


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