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17. Kapitel.
Die beiden Wasser.

Wenigen Orten unseres Landes ist es vergönnt, ihr Antlitz in zwei Flüssen, so stattlich wie der Neckar und die Enz es sind, zu spiegeln. Die Lage zwischen diesen beiden Wassern verleiht der Stadt ihr Gepräge. Schwer zu sagen, welcher von beiden Flüssen mehr zur Verschönerung der Stadt beitrage; nicht minder schwer ist zu entscheiden, wann das Bild der wasserumschlungenen Stadt sich reizvoller ausnehme: ob im rosigen Dämmerlicht der Morgen- oder der Abendsonne, ob im zauberhaften Strahl des Mondes; ob im Frühling, wann Berg und Tal sich mit frischem Grün schmücken, ob im Herbst, wenn die Wasser ihre kühlen Nebel heraufsenden, alles in geheimnisvollen Duft hüllend; oder endlich im Winter, wenn der Frost die eilenden Wellen in Fesseln schlägt und die Stadt mit dem silbernen Gürtel schimmernden Eises umschließt.

Wichtiger noch waren und sind die mannigfaltigen nützlichen Dienste, welche die beiden Flüsse den Anwohnern von jeher leisteten. Durch die Fülle des Lebens, das sie in ihrem nährenden Schoße hegen, waren sie ein Jagdgrund dem Fischer, ergiebig genug, um auch dem Bürger eine »Besserung seines Mälins« durch ein »Esselen Fische« zu bieten; auf ihrem Rücken trugen sie das stämmige Holz zu Tal und ergänzten den Mangel der Ebene durch den Ueberfluß des Gebirges; sie trieben dem Müller seine Räder, ja der erfinderische Mensch wußte ihnen die Kraft zu entlocken, welche ihm seine Maschinen treibt und das Licht, welches ihm die Nacht erhellt. Das Gestein, welches hoch droben im Gebirge vom Felsen sich löst und donnernd hinabstürzt in das Bette des aufschäumenden Wildbaches, der es dann hinab in das Tal entführt – der Fluß rollt es auf seinem Grunde fort, schleift und rundet es zu Kies, zerreibt und zerwäscht es zu Sand und schichtet die Frucht seiner fleißigen Arbeit in der Tiefe auf, in solch reicher Menge, daß der Mensch die Fülle nimmer erschöpfen mag.

Wann im Sommer vom Himmel heiß die Sonne herunter brütet, schafft die kühle, klare Flut dem erschlafften Körper köstliche Erquickung; wann im Winter scharf der Nordwind weht und den Menschen bis in Mark und Bein hinein erschauern macht, so bieten die erstarrten Wasser ihre breite spiegelglatte Fläche dar zu einem unvergleichlichen Tummelplatz für alte und junge Menschenkinder, die sich da mit Eifer dem edlen, nervenstählenden Vergnügen des Eislaufs hingeben: eine Gelegenheit, um welche uns manche Großstadt beneiden könnte. Aber auch so mancher hat in den Wellen der Flüsse den Tod entweder widerwillig gefunden oder freiwillig gesucht.

In Kriegszeiten dienten die Wasser als natürliche Befestigung; doch hat, seit man mit Pulver schießt, der Wassergürtel um die Stadt her kaum jemals dem Feind ein ernsthaftes Hindernis bereitet.

Die Lage Besigheims zwischen den beiden Flüssen hatte aber auch ihre Nachteile. Dem Verkehr mit der Nachbarschaft zu lieb, und um die über der Enz und dem Neckar »bauenden« Güter zu besorgen, waren kostspielige Brücken oder Fähren zu unterhalten. Oft genug hat auch das Hochwasser des Frühlings die Täler überflutet, die Wiesen verschlämmt und mit Geröll überworfen, die Häuser der Vorstadt unter Wasser gesetzt, das Gestade zerrissen und beträchtliche Stücke guten Bodens mitfortgenommen. Namentlich während des dreißigjährigen Krieges und später noch, als an den entlegenen Grenzen der Markung ausgedehnte Strecken Jahrzehnte lang sich selbst überlassen blieben wegen Mangels an Arbeitskräften, da hatte das Wasser Zeit, seine ungestüme Kraft am schutzlosen Land zu erproben, und in diesem ungleichen Kampf zweier Elemente gingen viele Morgen fruchtbaren Erdreichs verloren. So ist z.B. der Schweinfurt »ins Wasser gefallen« (B.M.R. 1660). Hinterher suchte man dem Räuber seine Beute wieder abzujagen, unterstützt von dem launischen Element selbst, welches an einem Ort anlegte, was es am andern hatte mitlaufen lassen. Allein, das verdienstliche und kostspielige Werk war kaum vollführt, als auch schon die Herrschaft sich erinnerte, daß sie bzw. das Stift Baden früher dort einige Gülten bezog. Der Lehenrenovator vom J. 1736 erwarb sich das unsterbliche Verdienst, für die Kellerei diese Gefälle, 5 hl. in Geld und einiges an Frucht, wieder in Gang zu bringen. Den langatmigen Bericht, wie er das fertig gebracht, nicht minder das weitläufige Belobigungsschreiben, das ihm dafür zu teil ward, beeilte er sich, dem L.B. wortwörtlich einzuverleiben.

Ueber die Bedeutung der Flußnamen sind die Gelehrten noch nicht einig. Einstweilen genüge die Bemerkung, daß die Namen höchst wahrscheinlich vordeutschen Ursprungs sind.

 

1. Die Fischerei. Soweit der Wasserlauf des Neckars und der Enz zu Besigheim und Walheim gehörte, war die Herrschaft Lehensherrin der Fischwasser. Es waren deren vier. Das erste geht, nach dem L.B., auf dem Neckar von dem Hessigheimer Fischwasser an bis zum Linnbronnen herab (Zins: 10 Pfd. 8 sch.); das 2te vom Linnbronnen bis zur Enzmündung, von da die Enz herauf bis an das Enzmühlfach (10 Pfd. 8 sch.); das 3te vom Schalkstein bis an das Gemmrigheimer Fischwasser (10 Pfd. 8 sch.); das 4te von der Enzmühle an aufwärts bis zum weißen Rain (10 Pfd. 8 sch. bzw., da Burkhard Sturmfeder ¼ des Wassers genießt, 7 Pfd. 16 sch.); Summa Fischwasserzinses 1503 und 1522: 39 Pfd. Dazu kommt vom Neckarmüller für die »halben fahenden Fische« 1 Pfd. 8 sch. Jedes Fischwasser gab außer dem Zins wöchentlich einen »Dienst« Fische.

Wert der Fischwasser. Nach L.B. 1522 hat die Herrschaft eines ihrer Fischwasser gelöst um 320 fl. und wieder verkauft an Paulin Wilden um 400 Pfd. (236 fl. 40 kr.). – Im J. 1570, am 19. Aug., verkauft Melchior Eisenkrämer, Bürger zu Besigheim und Keller zu Gemmrigheim, an Rudolf Hennenberger, Amtm. zu Durlach, und Israel Kessel, Oberpfleger hier, ein Fischwasser, teils auf dem Neckar teils auf der Enz (jedenfalls das 2te und 3te), samt allem Geschirr und Gezeug, auch dem Fischerhäuslin an der Straße, ob Walheim auf der Enzseite, samt einer Steingrube (Egartenstück auf dem Froschberg) und verschiedenen Güterstücken, alles um 1000 fl. Vier Jahre später verkauft Israel Kessel sein halbes Fischwasser zu Walheim samt Fischhäuslin um 450 fl. an den Markgrafen. Das ganze Wasser zinst dem Markgrafen 20 Pfd. 8 sch., dem Dorf Walheim 2 sch. für das Fischhäuslein zwischen Besigheim und Walheim (O.A.R.) Es wird 1583 an zwei Walheimer Bürger auf 6 Jahre für 30 fl. jährlich verliehen. Neben diesem »unbeständigen Bestandgeld« müssen sie noch 14 fl. 16 sch. (d. h. 20 Pfd. 8 sch.) »beständigen Wasserzins« (»erblichen Leihungs- und Lösungszins«) geben (L.B.) – Im Jahre 1830 wurden die Fischwasser von Walheim und Besigheim abgegrenzt, s. St.G.B.

» Von alter dero von Bessigkein In der gmeind im Neckar und In der Entz zu vischen hernach volgen(de) gerechtigkeit« (Fischensgerechtigkeit der Bürger von Besigheim und Walheim):

»Item mit dem hellen Hamen zu vischen mit matten vndern vachen ob den vachen uff den vachen In wägen so tieff ainer mag, vnd wenn er will.

Item mit den fleder Hamen mag ein ieglicher In der gmeind vischen vndern vachen In den lachen uff den fürtten mit personen ainem oder zweyen mit gertten Inen die visch zu Jöchen (jagen)

Item mit stockhamen In wassern zu straiffen vnd vndern stocken vndern büschen vnd In Rayn zu stürchen (stüren, stöbern) vnd mit kolben zu stossen des zu pflegen wenn einer wil

Item die velsen In wassern uff zu wegen mit bickeln Reutthowen oder Hebtremmeln vnd mit Hamen für sollich felsen zu setzen, alle visch oder öll (Aele) vnd wie In Got beratt, zu vachen (fahen)

Item mit dem angell zu borr vnd zu bodem zu angeln wenn vnd so dick (oft) er will

Item mit den Hennden krepsen vnd vischen In Rayn vndern stocken vndern ... Im saine vnd wie man den visch vnd krepß derglichen gewinden (finden) vnd vahen mag ist allwegen also geschehen

Item so die vischer mit den garnen faren, oder In yßlachen der glichen versetzen hat der gemein (Mann) allwegen macht gehabt mit den Hamen hinach zu vischen

Item wenn der gmeind vnderm yß an flachen gestaden, do die vischer nit yßbiegel vf geworffen gezündt oder gemacht vische gefunden, haben sie alda das yß gehowen vnd die visch mit strow yßschemel, vnd Hamen versetzt vnd die gefangen

Item der gmeind hat auch die gerechtikait von alter zu wintter zeytt Im yß an den gestaden wie yetzt gemelt, visch vß dem yß gehowen vnd die mit strow verpferricht vnd alda yßrüßlin darfür gestelt vnd die visch also gefangen«

Obiges ist entnommen einem vereinzelten Blatt Papier, das der Schriftform nach dem Ende des 15. oder dem Anfang des 16. Jahrh. entstammt. Es ist zweifellos die »gar alte Schrift«, welche Fulda erwähnt. Er meint, sie sei um 1480 geschrieben, die Handschrift sei der im »alten Stadtbuch« gleich; wir vermuten, daß das Schriftstück um 1504 oder 1505 gefertigt ist. Damals spielte nämlich ein Prozeß wegen der Fischensgerechtigkeit der Bürger, der vor dem Hofgericht zu Tübingen entschieden wurde. Im übrigen zweifeln wir nicht, daß das Schriftstück ein Auszug aus der alten Stadtordnung ist. Auf den 3 noch vorhandenen Blättern derselben werden ebenfalls die einzelnen Punkte mit »Item« eingeleitet.

Eine Gerechtigkeit von so verwegener Ausdehnung, wie sie oben wiedergegeben ist, mußte – es konnte nicht anders sein – den Berufs- oder »Herrenfischern« ein Dorn im Auge sein. So war es vor 500 Jahren, so ist es heute noch. Außerdem mußte es auch mit dem Staat Konflikte geben, namentlich als die Gesetzgebung im 17. Jahrh. begann, dem Fischereiwesen größere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Im J. 1415 (1405?) beschwerten sich die Besigheimer Fischer über der von Walheim täg- und nächtliches Fischen. Sie wurden vor ein ganzes Gericht nach Walheim beschieden (wohin auch die badische Regierung etliche Räte, Ritter und Edelknechte entsandt hatte), jedoch mit der Klage abgewiesen. Auch zwischen den Walheimer Herrenfischern und der Gemeinde dort gab es damals Streit. Urteil: in Walheim hat von alters her jeder Fug und Macht, Fisch zu fangen, so weit er ins Wasser gewatten mag. Was einer fängt, muß er selber essen, darf es nicht verkaufen. Ob ein »frongyß« wäre, also daß das Wasser über Erb und Eigen ginge: was alsdann ein jeglicher fängt, damit darf er tun, was er will.

Im J. 1435 gab es Mißhellung zwischen dem Schultheißen von Besigheim und Mitgemeinen den Fischern dort und dem Schultheißen samt der Gemeinde zu Walheim von wegen des Wassers hinter dem Wörth zu Walheim, das unter dem Schalkstein hinauf zeucht. Beide Parteien wurden durch Frau Mechthild, Gräfin zu Baden, geb. von Spanheim, vor Schultheiß und Gericht zu Meimsheim als deren von Walheim Oberhof gewiesen. Töppler und Komp. beklagten sich über das Fischen der Walheimer bei Tag und Nacht, früh und spät, mit Hamen und Angelrute, namentlich daß sie im Winter das Eis aufhauen. Die Walheimer behaupteten bei Gott, hiezu Recht und Glimpf zu haben. Urteil: die von W. sollen bei ihrem alten Herkommen »öwiglich« bleiben. – Die Walheimer (Schultheiß und 12 Richter) bezeugten ihre Rechte vor dem kaiserlichen Notar Pfaff Syfrid Schweikher von Gemmrigheim und baten den ehrsamen Wörner Gossold von Eßlingen, Denkendorfer Konventsherrn und Pfarrer zu Walheim, auch Herrn Leonhard Wintterbach von Beinstein, Kaplan, zu Zeugen (die Familie Schweiker (= Schweikardt) ist noch Ende des 19. Jahrh. in Gemmrigheim vertreten.

Ein neuer Streit kam vor Hans von Berg, Vogt von Besigheim, zum Austrag. Die Fischer (von Besigheim) meinten u. a.: jene, als Gäste, wollten mehr Recht haben als sie, die Wirte selber. Mit ihren Ansprüchen hätten sie dem Urteil von 1435 »das Hütlein aufgesetzt«. Die Walheimer behaupteten das Recht, auch mit der Schnur zu fangen (oben Brittlin, unten Blei). Des Fischens im Laich hätten sie sich gebraucht, so weit man das Wasser erwaten könne. Sei den Fischern der Zins zu schwer, so wollten sie ihnen das Wasser abkaufen, böten 200 fl. Fischer: es sei 400 fl. wert (1465).

Im J. 1505 gingen die Besigheimer Fischer mit Klage vor das Hofgericht zu Tübingen: die Walheimer fischen nächtlicher Weile, beschädigen das Geschirr, zerhauen die Rinsen, werfen die Legschiffe um; außerdem haben sie sich eines neuen, unerhörten Fundes unterstanden, nämlich mit der Schnur, oben Brüttlin (Brettlein), unten Blei dran, 20-30 Klafter lang. Aber auch sonst begehen sie noch allerlei Unfug.

Wir übergehen das ins einzelne gehende Urteil des Hofgerichts und führen nur an, was irgend jemand demselben anfügte: »Also wurde denen von Walheim das Nachtfischen nicht abgestrickt. Sie haben (unter gewissen Einschränkungen) einen freien Fischfang mit Hamen, Angeln und Händen, dürfen auch 2, 3 Hamen fürsetzen wo sie wollen und die Fische mit Gerten darein treiben«.

Folgenden Jahres ergeht schon wieder Klage seitens des Fischers Hans Utz von Walheim gegen Hans Aichelen von da, welcher, »um sein Mälin zu bessern, ausging ein Fischlein zu fahen«. Die Worte: »früh und spat« legten die Walheimer aus: »Bei Tag und Nacht«. Nun sei aber bekannt, daß denen von Besigheim verboten sei, morgens vor und abends nach dem Ave Maria-Läuten ins Fischen zu gehen. – Das Urteil spricht denen von Walheim das Recht zu fischen zu, (aber nur) »in aller Maße wie die von Besigheim« d. h. von einem Ave Maria bis zum andern.

Im J. 1565 gab es wieder eine Irrung zwischen Melchior Eisenkrämer und denen von Walheim, deren Ausgang unbekannt ist.

Auch die Bürger von Besigheim wurden in ihrer wohlersessenen Gerechtsame angefochten. Im J. 1533 führten die Fischer Klage vor dem Stadtgericht Mundelsheim: die Bürger fahen Fische von wegen alter Gerechtigkeit. Aber wie der Menschen Spitzfunde, List und Kunst groß wird, gehen sie mit Gewalt vor, schlahen sich zu 5 und 6 zusammen, schlagen das Wasser mit Stangen, jagen so die Fische in die Hamen, waten hinein so tief es geht, zertreten die Legschiffe und Buschreußen, jagen so die Fische ans Gestade; dann nehmen sie Stockhamen, stoßen mit Kolben hinein. Sie fangen mehr als ihren Hausbrauch und verschenken davon. Dann erhält einer wohl eine Gegenverehrung dafür, die mehr wert ist als das Geschenk, so daß er mehr profitiert als wenn er verkaufen würde. Mancher verschwendet mit Fischen seine Zeit, da es ihm nützlicher wäre in Taglohn zu gehen ... Die Fischer wollen den Bürgern ihre alte Gerechtigkeit nicht nehmen, nur sollte ihnen das Waten verboten sein, welches ob und unter Besigheim nirgends Brauch ist, zumal sie für solche Gerechtigkeit weder Brief noch Siegel haben. Die Anwälte der Besigheimer: die Bürger hätten nicht anders gefischt als wie vor alters. Das Schlagen, Stoßen und Klopfen sei erlaubt. Von jeher sei auch üblich gewesen, wenn einer einen Fisch gefangen, daß er mochte einen guten Gesellen laden oder ein Esselen verschenken, aber nicht verkaufen. Sei den Fischern der Zins zu beschwerlich, so verbürge sich die Gemeinde der Herrschaft für 1000 fl. – Das Urteil lautete: welcher Gemeinsmann fischen will, hat Macht bis an den Nabel zu waten, muß aber den Fachen und Kogen auf 2½ Meßruten fern bleiben, darf kein Eis brechen, kein Legschiff oder Buschreußen anregen; nicht mehr als 2 dürfen miteinander fischen. Sowie sie die Waydmann (Fischer) auf dem Wasser sehen, müssen sie ihnen 50 Schritte fern bleiben. – Dieses Urteil wurde in 2. Instanz zu Baden vor Hofrichtern und Räten zum Teil bestätigt: die Besigheimer dürfen fischen wie vor alters. Ueber das Maß aber und die Ordnung des Fischens kann nicht Mundelsheim, sondern allein die Herrschaft bestimmen.

Im Amtsprotokoll (unter dem 19. Juli 1601) finden wir den Eintrag: »Besigheim und Mundelsheim haben von alters herbracht, bei kleinem und großem, hellem und trübem Wasser zu fischen. Dabei begehren sie gelassen zu werden«. Diese Bemerkung hängt jedenfalls mit der neuen Fischerordnung (1602) zusammen, vor deren Erlaß die Regierung Erhebungen über das überall im Land gültige Herkommen veranstaltet haben mag. Es heißt dann im A.P. weiter: »Die Stangen sollten mindestens 16 (nicht bloß 8) Schuh lang sein. In Besigheim und Walheim darf man in das Wasser waten, in Hessigheim und Mundelsheim nicht. Hergebracht hat man auch, daß die, welche also fischen, etwan ein Esselen verkaufen, dürfen aber kein Gewerbe daraus machen. Die von Hessigheim dürfen nur bei trübem Wasser verkaufen. Die kleinen Fische, als Nasen, Berwelin, Schellfisch, Hechte und Karpfen, so das Meß nicht haben, müssen wieder ins Wasser geworfen werden. Das Angeln ist von alters hergebracht. Das Nachtfischen begehrt nur Walheim«. Die Fischerordnung von 1604 und 1615 (vgl. schon L.O. S. 142 und 305 ff., F.O. von 1615) hob alle Sonderrechte der Gemeinden, soweit sie der Ordnung nicht entsprachen, auf, besonders das Fischen im Laich; da soll das Fischen mindestens 4 Wochen lang gebannt und »geheut« sein. Die Stadt (wie auch Walheim, Hessigheim und Mundelsheim) remonstrierte und führte Beschwerde auf dem Landtag (im J. 1605 u. 1608). Beidemal wurde die Sache vertagt; inzwischen dürften sie sich ihrer Gerechtigheit gebrauchen. So machten sie es denn auch z. B. 1618, als es einen hochschädlichen »Gyß« gab im Januar, worauf eine amtliche Untersuchung eingeleitet wurde. – Im J. 1660 erfolgte in einem neuen Prozeß der Entscheid: die Stadt habe ihr Recht nicht stichhaltig erwiesen; die Bürger dürften ihre Gerechtigkeit ausüben, aber nur in den Grenzen der Fischerordnung. – Trotzdem, bemerkt Fulda um 1720, haben sie ihre Gerechtigkeit bis dato, 60 Jahre lang, ausgeübt.

Wirklich wurden auch, wie es scheint, die Forderungen des Gesetzes nicht in ihrer vollen Strenge geltend gemacht. Warum? scheint aus einer Spezialresolution der Regierung an den O.Vogt Christoph von Sternenfels (22. April 1663) hervorzugehen, worin es heißt: man hat erfahren, daß in ausländischen benachbarten Orten während des Laichs beliebig gefischt wird; ist das in Württemberg verboten, so ernten die Ausländer nur, was den Unserigen von ihrer Nahrung abgeht; daher ist eine Verständigung mit den Nachbarn anzustreben.

In den Jahren 1720-31 lebte der alte Streit von neuem auf. Anläßlich einer Revision der Fischerordnung (1719) schickte die Behörde sich an, den Besigheimer Sonderrechten wieder einmal auf den Leib zu rücken. Die Stadt verwehrte sich für ihre Bürger in zahlreichen Eingaben, denn ihnen und der »Posterität« (Nachkommenschaft) sei hoch daran gelegen, daß ihre Freiheiten bekräftigt würden. Im J. 1725, als an einem Sonntag hier und in den Amtsorten in der Laichzeit männiglich gefischt hatte – Bürger, Soldaten, Schulerbuben, alles war vor die Tore gelaufen – kam es zu einem wahren Massenprozeß. Hunderte wurden verhört, aber es kam nichts Faßbares heraus; selbst die Fischer konnten oder wollten keine bestimmten Angaben machen oder Namen nennen. Die noch erhaltenen, umfangreichen Protokolle sind wirklich belustigend zu lesen; doch möchten wir hier auf Einzelheiten verzichten. Es scheint, daß die Beamten nur mit halbem Eifer die Untersuchung führten. Der Vogt stellte sich gewissermaßen auf die Seite der Bürger, wenn er schrieb: »Nun mag sein, daß solche Uebertretung großenteils aus großer Armut geschehen, da bis anher mancher arme Bürger mit den Seinigen 2 bis 3 Tage in seinem Hause brotlos gewesen, und auch darum, weil man sich im Rechte glaubte und eine fürstliche Resolution noch nicht eingetroffen war, wie man denn auch gleich mit Berufung auf seine Privilegien remonstriert hat.« Im J. 1728, als es wieder eine scharfe Untersuchung gab, führte die Stadt in einer Bittschrift aus: das Fischen im Laich sei nie verboten gewesen, wie durch genügsame Dokumente von 1405 an zu erweisen sei; es habe sich immer nur darum gehandelt, wie sich beide Teile, Fischer und Bürger, im Laichfischen gegeneinander nach altem Brauch verhalten sollen (darüber habe z. B. 1505 das Hofgericht in Tübingen Bestimmungen getroffen). Man könne auch nicht sagen, heißt es in einem Schreiben vom J. 1720, daß die Bürger sich ihrer Freiheit nicht civiliter (mit Maß) bedienten.

Wiederum in den Jahren 1747, 1768, 1774 und 1777 und noch öfters klagten die Fischer. Ob aber jemals dieser Span endgültig geregelt wurde und wann? entzieht sich unserer Kenntnis. – Wie wir sehen, war es weniger der Staat als vielmehr das Berufsfischertum, welches dem Bürger aufsässig war.

Wie es in Bietigheim gehalten wurde, erfahren wir aus einer Antwort dieser Stadt auf eine Anfrage Besigheims: Bietigheim und beide Ingersheim sind bisher bei ihrer Gerechtigkeit gehandhabt worden; das Fischen bei trübem Wasser, wenn dasselbe sein gehöriges Zeichen gehabt, auch an den 3 Fischtagen, am Mittwoch, Freitag und Samstag, wurde ihnen gestattet, aber das im Laich verboten; im übrigen wurden sie auf die Fischerordnung verwiesen (vgl. auch Biet. A.).

Taxen (20. März 1602): »Aehl (das Pfd.) 2 Batzen, Hechte 7 kr., Karpfen 6 kr., Schollen- und Weißfisch 5 kr. (1720: 2½ kr.), 1 Maß Grundlen 1 Batzen (1720: 1 fl.), 1 Maß Kiessen 4 Batzen; wann aber ein Fischer zu einer Hochzeit Fisch uffbehalten und darüber eine Gefahr ußstehen muaß, so mag er das Pfd. 1 kr. teuerer geben«. Krebse gab es (1702) keine (A.P.).

Im J. 1718 gingen die Fischer damit um, die Stadt zu einem Viertelort für die Zunft, neckarabwärts von Hoheneck an, enzaufwärts bis Pforzheim, zu machen. Die Gemeinde begrüßte diesen Gedanken mit Genugtuung. Die Stadt sei dazu hervorragend geeignet. Hier sei die Fischerei am bedeutendsten, hier könne man am meisten lernen. Besigheim sei schon früher zu Handwerksversammlungen »regardiert« (ausersehen) worden. Hiesiger Ort sei schon jetzt auch Viertelort aller Färber im Unterland, wie denn von 14 Städten und Aemtern (darunter Backnang, Bietigheim, Brackenheim, Gröningen, Lauffen, Marbach, Neuenstadt a. d. großen Linde, Vaihingen, Weinsberg) alle Färber hier zu erscheinen hätten.

Wenn sich ein seltenes Exemplar von Fisch in hiesigen Netzen oder Kogen fing, so wurde damit wohl dem Fürsten ein Präsent gemacht, wie z. B. am 19. Nov. 1656 dem Herzog »gegenwärtiges stuckh fisch, alß eine forellen, welche der Stadt Bestandmüller vor zwue Nächten in seinem Kogreißen gefangen, welches er für ein sonder Glückh und mäniglich für gar rar gehalten, desgleichen allhier bei vielen Jahren nicht geschehen. Alß haben aus underthänigst genaigter Affektion hoch Erlaucht E. F. Gn. angeregt stuckh wür hiemit underthänigst praesentiren und ganz gehorsamb bitten wollen dasselbe gnädig anzunemmen und mit dero geliebten Frau Gemahlin zu genießen und thun zumalen deroselben zu beharrendten fürstmilten hulden, uns anjetzo wie allemahl gehorsamb recommandiren.« Die Größe des Exemplars ist leider nicht berichtet.

Noch sei bemerkt, daß die mündliche Ueberlieferung wissen will, die Fischensgerechtigkeit der hiesigen Bürger sei durch Verkauf eines Stückes Wald an die Herrschaft erworben worden. Schriftlich ist das nirgends bezeugt; auch können wir uns nicht denken, was für ein Wald das gewesen sein soll. Sicher aber ist, daß die hiesigen Bürger (gegen Lösung einer Fischkarte) ihre Gerechtigkeit (den Fischern zum Aergernis) heute noch »exerzieren«, wovon man sich namentlich zur Laichzeit überzeugen kann.

 

2. Die Schiffahrt auf dem Neckar. Schon die Römer hatten den Neckar schiffbar gemacht. Im vicus Murrensis (Marbach-Benningen) bestand eine Schiffergilde. Auch im Mittelalter wurde ein Schiffsverkehr auf dem Neckar unterhalten von Cannstatt bis Heilbronn, der um 1500 einging. Herzog Christoph und Herzog Friedrich trugen sich mit dem Gedanken, eine Neckarschiffahrt einzurichten (1553–57 und 1598 ff.); jenem machte Heilbronn Schwierigkeiten, diesem waren die Kosten zu groß, so daß es zu einer Verwirklichung des Planes nicht kam.

Im J. 1712 aber wurde das alte Projekt wieder aufgenommen. Schon 1713 war die Fahrstraße von Berg bis Heilbronn hergestellt. Auch die Enz wurde auf eine Strecke schiffbar gemacht. Ein Marktschiff fuhr von da an wöchentlich von Cannstatt nach Heilbronn und zurück; seit 1716 sogar zwei Schiffe. Im J. 1714 bestand eine tägliche Schiffsverbindung mit Ludwigsburg. Nach einigen Jahren stand der Verkehr wieder ganz still. Erst 1782 gewann er neuen Aufschwung. Jeden Samstag ging ein Marktschiff von Cannstatt ab und kehrte am Dienstag wieder von Heilbronn zurück. Nach 1803 nahm der Verkehr immer mehr ab, 1810 war er ganz eingestellt (W.J. 1859, S. 129-138).

Unsere Stadt hatte von diesem Verkehr wenig Nutzen, viel mehr Schaden; durch Beeinträchtigung des Weg- und Umgelds, wird 1718 geklagt, geschehe der Stadt, durch Ableitung des Verkehrs von der Stadt überhaupt dem Handwerk und Gewerbe Abbruch. Die Wiesen würden von den Pferden zertreten, viel Futter verderbt, auf den Bäumen sei nichts sicher. Bei der Einrichtung der Schiffahrt habe das Aemtlein durch die vielen Hand- und Fuhrfronen unbeschreiblich viel gelitten. Die fronbaren Personen hätten 23 halbe Tage fronen müssen, manchmal in Hunger und Kummer. Der Geldwert der Fronen sei (allein bis 1713) mindestens 1200 fl.

 

3. Das Floßwesen. Im J. 1342 schlossen Rudolf von Baden und Ulrich von Württemberg miteinander einen Vertrag wegen Holzflößens auf der Würm, Nagold, Enz und auf dem Neckar: »Item so haben wir die Enz geoffent als verr (so weit) man daruff geflossen mag bis gen Bessigkheim in den Neckar, daruff so haben wir den Neckar geoffent in Bessighkeim bis gen Haylpronnen ... Wer daruff flossen will, der soll von jedem Hundert Zimmerholz oder von jedem Hundert thilen geben zu Bessighkeim von zwayen werren zwanzig Heller« (= 1 sch. 8 hl.) u. s. f.

Das Floßholz wurde auf dem Zimmerplatz, unterhalb der oberen Enzbrücke, verzollt bzw. ans Land geworfen.

Ueber die späteren Verhältnisse vgl. die L.B. (ob S. 109). Ueber das Floßwesen in Württemberg überhaupt vgl. die Württ. Forstordnung von 1552 und 1651.

 

4. Das Neckarfahr. Ehe die jetzige Holzbrücke über den Neckar errichtet wurde, besorgte eine Fähre den Verkehr von einem Ufer zum andern. Das »Fahr« gehörte, wie die »Erneuerung des Neckarfahrs von 1626« besagt, dem Fürsten. Dazu hatte vor Jahren die Herrschaft etliche Aecker und Wiesen gegeben, die sog. »Fahrgüter«, welche die Erblehensbeständer inne hatten unter der Bedingung, den Fürsten und seine Diener, auch alle, die in des Fürsten Geschäften, zu Roß oder zu Fuß, mit Wagen oder Kärchen übersetzen wollten, unentgeltlich zu befördern. – Im J. 1626 sind die Güter in 16 Lose verteilt, Lehensinhaber sind es 8. Sie müssen das Fahr mit treuem Gesinde und Fahrknechten, Schiffen und Geschirr etc. auf eigene Kosten unklagbar erhalten.

Die Fahrgüter umfassen 1626: Aecker 11½, Wiesen ¼ Morgen 24 Ruten, Gärten 5 Morgen 84 Ruten. Sie sind zehntfrei, entrichten aber an die G.V. teils einen Geldzins (44 kr. und für Wachs 10 kr.), teils einen Fruchtzins an Roggen und Dinkel (das »Geldzinsfahr« und das »Fruchtzinsfahr«).

Die Fergen haben die jenseits Neckars begüterten Besigheimer Bürger jederzeit mit Leib und Gut, Vieh, Pferden, Schiff und Geschirr, auch mit ihren dort erwachsenden Früchten überzuführen. Dafür bezahlen die betreffenden Güter (Aecker, Weinberge u. s. f.) dem Morgen nach ein Bestimmtes an Roggen (»Fahrroggen«), zusammen 13 Scheff. 4 Sri 3½ Imi 2 Ecklein 4 Viertelein. Die Walheimer Hofgüter, welche 9 Besigheimer inne haben, geben den herkömmlichen Fahrlohn: 6 Sri. 1 Imi Roggen altes Besigheimer Meß (1626).

Die Fahrsinhaber sollen, nach Vertrag vom »Donderstag« nach Pfingsten 1507, Weg und Steg zum Fahr im Bau erhalten, das Fahr mit muntbaren (erwachsenen) Leuten versehen. Jeden Bürger, der es begehrt, haben sie mit seinem Hausgesinde »Jahrs« (das Jahr über) überzuführen um einen Laib Brots (gehend, nicht mit Wagen und Roß); die von Hessigheim und Ottmarsheim mit Hausgesinde um 1 Sri. Roggen. Wer dieses Verdings (Vertrags) nicht ist, soll nach einer bestimmten Taxe zahlen, z. B. ein Gehender 1 hl. (zwei: 1 Pf.), ein Reitender 3 hl. (zwei: 2 Pf.), ein Wagen 6 hl. (zwei: 4 Pf.) u. s. f.

Die Taxe für Fremde ist etwas höher. Die Preise erhöhen sich, wenn das Wasser groß ist. Am Gründonnerstag, Karfreitag und an der Walheimer Kirchweih sollen die Fergen die Leute in der Fahrwiese übernehmen. Verstößt ein Ferge gegen obige Artikel, so ist er der Stadt und der Herrschaft zu Straf verfallen mit 1 Pfd. 5 sch. wie von alters herkommen (ist). – Also haben die Fergen das Fahr inne, in der Enz von der Walheimer »Trenckhin« (1555: »Roßtrenckh«) bis zum weißen Rain, im Neckar von der Enzmündung an bis zur Schleife unter Hessigheim.

Die Fergen meinten, wann die Brücke hinweggehe, sollten ihnen die Besigheimer auch den Heller, nicht den Laib geben. Die Bürger: es solle bei dem Laib verbleiben, wie ein Artikel im »alten Stadtbuch« besage. Entscheid (1514): es verbleibt bei dem Laib, jedoch sollen sich die Bürger befleißen, die Brücke (den »hangenden Steg«?), wenn sie unbrauchbar wird, binnen 14 Tagen wieder zu machen. Weiter vermeinten die Fergen, es sollten die Gemmrigheimer Güter von Morgen zu Morgen mit der »geschworenen Ruten« vermessen und ihnen darnach gelohnet werden. Die Bürger: es solle gelohnet werden, wie es »unseres Gotteshauses zu Hirschau Salbuch (Lagerbuch) oder das des Stifts zu Backnang ausweiset«. Auch hierin bekamen die Bürger Recht. Die Brücke über den Arm des Neckars betreffend wurde festgesetzt (1548): in Jochen und Belegen soll die Stadt ⅔, die Fergen sollen ⅓ tragen, wenn sie baufällig wird. Geht sie einmal ganz hinweg, so sollen die Fergen 3 Dielen legen, wie von altersher aufgerichtet ist.

Im 16. und 17. Jahrh. gab es mit den Gemmrigheimern allerlei Streit wegen des Schadens, den die Fergen angeblich dadurch anrichteten, daß sie die Anlände bald da bald dorthin verlegten. Ihrerseits hatten die Fergen sich immer wieder gegen das Walheimer »Winkelfahr« zu wehren. Die Walheimer dürften nur eigene, nicht fremde Leute überführen, auch kein Pfahlholz, weil dadurch dem Weggeld der Stadt Abbruch geschehe. Uralte Observanz sei es, daß die von Walheim das halbe Fergen- und das halbe Weggeld gäben. Das Wasser wie das Fahr sei herrschaftlich (1723). – Nach einer anderen Stelle durften die Besigheimer Fergen von den Pfahlbauern, wenn sie ihre Pfähle von Gemmrigheim nach Walheim direkt verschifften, Fahrgeld fordern, nach altem Verglich 4 kr. von jeder Fuhr.

Im J. 1713 kam das Dorf um einen eigenen Nachen ein, um Leute überzuführen, wenn es z. B. brenne oder wenn man hinüber und herüber Besuche mache. Es wurde jedoch abgewiesen, bzw. ward ihm verboten, Fergenlohn zu nehmen. Bei Feuersbrünsten seien die hiesigen Fergen verbunden, nach Walheim zu fahren und dort die Leute, welche Hilfe bringen wollen, überzusetzen, wie z. B. 1712 geschehen sei, als es in Kaltenwesten gebrannt habe. –

Nach den öfteren Klagen der Fergen zu schließen, war die Fähre nicht sehr einträglich. Nach dem 30jährigen Krieg lagen die Güter jenseits Neckars meistens wüste, der Verkehr war gering, so daß die »Fahrlehensverwandten« das Fahr lieber der Herrschaft heimfallen lassen wollten. Dazu mußte »alles, was von der Soldateska dependiert«, umsonst überführt werden. Oefters wurden ihnen die Schiffe entweder auf Nimmerwiedersehen weggenommen oder waren sie an entfernte Orte (1663 z. B. nach Heilbronn) zu stellen zur Errichtung von Schiffbrücken. Im J. 1752 beschweren sich die Fergen: Das Fischerschifflein zu Walheim setzt immer noch Leute über, ebenso das Hessigheimer zu Marktzeiten; ziemlich viel Güter über dem Neckar sind nach Gemmrigheim verkauft worden und zahlen keinen Fahrroggen mehr; die Unterhaltungskosten haben sich seit 15 Jahren verdoppelt; sie haben in 10 Jahren gegen 600 fl. aufgewandt, während ein Lehensinhaber sich täglich kaum auf 12 kr. stellt, weil zur Führung des großen Schiffs 3-4 Mann nötig sind.

Ein Antrag seitens der Stadt, die 1809 neuregulierten Taxen zu erhöhen, wurde abgewiesen, weil der Ansatz sowieso schon höher sei als anderwärts. Auch schicke es sich für eine Oberamtsstadt nicht, daß zwischen den Einwohnern der Stadt und denen der Amtsorte ein Unterschied gemacht werde, zumal Besigheim zur Verbindung mit den Nachbarorten, besonders mit Hessigheim, noch so gut wie nichts getan habe (1849).


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