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7. Kapitel.
Stadtgerechtigkeiten.

Schon oben (S. 7) haben wir gehört, daß Kaiser Friedrich I Besigheim mit herrlichen Freiheiten und Rechten geschmückt haben soll. Es werden das keine anderen Freiheiten gewesen sein als eben solche, welche überhaupt den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Stadt und dem Dorf begründeten; also vor allem, neben dem Recht der Befestigung, die Marktgerechtigkeit, die ganze oder teilweise Befreiung vom Zoll u. dgl. Jedenfalls besitzt in späterer Zeit die Stadt kaum ein Privilegium, welches sie vor irgend einer anderen Landstadt der Nachbarschaft voraus gehabt hätte. Manche Berechtigung, in deren Genuß wir sie antreffen, ist ihr erst im Verlauf der Zeit zu dem bisherigen Bestand an Freiheiten zugewachsen. Wir werden in diesem Kapitel nur einige der wichtigsten »Gerechtigkeiten« behandeln; von den übrigen wird je an ihrem Ort die Rede sein.

Eine Zusammenstellung der ursprünglichen Stadtrechte und Gewohnheiten ist nicht erhalten. Von der alten Stadtordnung, die nicht lange nach 1475 niedergeschrieben sein muß, sind nur noch drei Pergamentblätter vorhanden (abgedruckt in einem Artikel des Verfassers in »Zeitschr. für die Gesch. des Oberrheins« 1903). Das war jedoch nicht das ursprüngliche Stadtrecht, sondern eine »Ordnung und Polizei«, welche der Stadt von der pfälzischen Herrschaft gegeben worden war, unter Wahrung hergebrachter Rechte, aber in Anpassung an die Landesordnung.

 

1. Die Marktgerechtigkeit. Die Stadt hatte seit alters das Recht, jährlich 2 Jahrmärkte zu halten, an St. Matthiä (24. Febr.) und St. Lucä (18. Okt.). Der letztere wird ihr 1405 von Kaiser Ruprecht gnädigst bestätigt, wegen Markgraf Bernhards erwiesener treuer Dienste. Sämtliche Besucher sollen unter des Reiches Schutz und Schirm stehen. Da er oft mitten in den Herbst fiel, wurde er 1568 auf St. Sim. und Judä (28. Okt.) verlegt. Vorher (1557) hatte die Stadt beantragt, ihn auf Petri Kettenfeier (1. Aug.) zu verlegen, damit sich der Weingärtner vor dem Herbst mit Geschirr versehen könnte. – Bald darauf wurde auch der andere Jahrmarkt verlegt, nämlich auf St. Petri und Pauli (29. Juni). – Seit 1722 war mit dem Spätlingsmarkt ein Roß- und Viehmarkt (auf dem »Kies«) verbunden; 1802 wurde ein solcher auch für den Juni-Markt verwilligt. Dazu kamen 1888 noch zwei weitere Vieh- und Krämermärkte am 24. Febr. und 24. Aug. –

Vor dem Jahrmarkt wurde der Bürgerschaft die Marktordnung verlesen. Der Markt selbst, welcher stets 2 Tage währte (der »rechte« Markt und der »Nachmarkt«), wurde (1802) durch einen Umritt eingeleitet, der »um 10 Uhr vorm. unter Begleitung blasender Instrumente statt hat, Die, welche Pferde haben, sollen sich auf dem Marktplatz versammeln und jeder Teilnehmer nachher unter der Lände am Neckar ein Glas Wein erhalten.« Walheim wurde zur Teilnahme eingeladen und auch die Löchgauer nachbarlich davon verständigt.

Von den Ständen »auf, unter, in und bei« dem Rathaus erhob die Stadt, von den übrigen die Herrschaft ein » Stätt- und Standgeld«. Es wurde durch die »Einsämbler« eingezogen. Die herkömmlichen Taxen sind im G.P. mitgeteilt. Die Rotgerber sollen von jetzt (1783) an auf dem oberen, die Weibgerber auf dem mittleren Boden des Rathauses angestellt werden. Soweit diese Räumlichkeiten nicht von Hiesigen, welche die »Vorständ« haben, besetzt werden, werden sie an Auswärtige verlost (1603). Es ist ferner ein uralt Herkommen (1656) und das Marktrecht bringt es mit sich, daß die Häfner und Kübler nicht vor ihren Häusern feilhaben dürfen, sondern vor das Enz-Tor hinaus müssen.

Die Oberaufsicht über den Markt hatte der Marktmeister; die Marktpolizei besorgte der Harnisch- oder Stadthauptmann, welcher mit dem »Harnisch« (den Harnischleuten), von einem Trommler und einem Pfeifer begleitet, umging; namentlich hatte er die Torwacht, welche von Bürgern mit Ober- und Untergewehr versehen wurde, zu visitieren. Auf dem Rathaus ward Tag und Nacht gewacht und zum Schluß des Markts nach altem Gebrauch eine Zeche gehalten für die beim Markt bemüht gewesenen Personen.

Auf dem Marktplatz wurden » Bratkuchen« errichtet. Wegen der Feuersgefahr aber, und weil sie den Krämern und Fuhren hinderlich, sollen sie künftig gänzlich abgestrickt sein; nur für diesmal soll den 4 Bittstellern noch willfahrt werden, doch sollen sie jeder einen eigenen Mann zur Obsicht auf das Feuer anstellen (1681). – Wer den Markt über ein Wirt werden will, soll es bei Zeiten anzeigen, daß man sich mit Bestellung der Wachten darnach richten kann.

In den Wirtshäusern ging es hoch her. Geiger, »Schallmayer«, Sackpfeifer sorgten in und vor den Wirtschaften für Unterhaltung. Für solche Leute, welche überflüssig Geld hatten, waren »Glückshäfen« aufgestellt. Aber auch allerlei Gesindel, Taschendiebe, Beutelschneider u. dgl. zog sich herbei und hielt oft reiche Ernte.

Wenn der Jahrmarkt auf einen Sonntag fiel und eine Verlegung doch nicht angezeigt erschien, so konnte es zwischen weltlicher und geistlicher Obrigkeit oft zu unguten Auseinandersetzungen, mitunter auch seitens der letzteren zu »scharpfen« Predigten kommen; dann beantragte wohl der Magistrat bei hochfürstlicher Durchlaucht, »daß dem Herrn Pfarrer aufgelegt werde, der Obrigkeit auf der Kanzel nicht mehr schimpflich nachzureden, sondern bei dem Text zu verbleiben« (1672). – In Kriegszeiten mußte der Unsicherheit halber der Jahrmarkt oft ausfallen. Sonst aber wurde er von weither besucht: Kauf- und Handelsleute von Reutlingen, Eningen, Eßlingen, Ulm, Gmünd, Stuttgart u. s. f. stellten sich ein (1787). Es machte sich aber sofort spürbar, als Markgröningen seinen Spätlingsmarkt auch auf den 28. Okt. verlegen durfte, trotz lebhafter Einwendungen Besigheims (1787/88). Da fehlten 1788 gleich z. B. 40 Schuhmacher und 26 Krämer, die sonst sich eingefunden hatten (G.P.).

Wochenmärkte hatte man hier von jeher zwei, am Mittwoch und am Samstag. Ehe das Marktfähnlein aufgesteckt war, durfte nichts ge- und verkauft werden; die Fürkäufer (Zwischenhändler) und Krempler (Trödler) durften vor Einziehung des Fähnleins nichts einkaufen. Gerne hätten die hiesigen Handelsleute die auswärtigen Krämer ganz abgetrieben; besonders klagte man über die Welschen, vor allem über die Stockheimer (1707). Das war aber nicht angängig; jedoch blieb ihnen das Hausieren an den gewöhnlichen Wochenmärkten verboten (schon 1643). – Um den zwar privilegierten, aber in Abgang gekommenen Wochenmarkt wieder aufzurichten, erboten sich 1768 verschiedene Handwerksleute, künftig jeden Samstag auf öffentlichem Markt ihre Erzeugnisse feil zu halten. Wenn dann namentlich die Becken und Metzger sich schönen Brotes und guten Fleisches befleißen würden, so würde die Stadt doch zuletzt einen Zulauf bekommen.

 

2. Zur Erhaltung der »Mauern, Thürn, Tore und aller Wöhrinnen« schenkte Markgraf Rudolf VI der Stadt das Umgeld von allem ausgeschenkten Wein und Bier (1356, 23. Apr.). Es betrug die 14. Maß und ergab für den Eimer 11 Maß 1 5/7 Quart. »Umgelter« war bis 1747 der jeweilige G.B.M. Jedem Wirt wurde ein bestimmtes Quantum als »Hausbrauch« freigelassen. Herrschaftliche Weine bezahlten, nach Befehl 1660, kein Umgeld; Personen, welche solchen Wein auszäpften, zahlten das Umgeld an die Kellerei.

Die Stadt beklagte sich aber 1684 höchlich, daß die G.V. seit etlichen Jahren herrschaftliche Gefällweine in großen Mengen verzapfe, ohne der Stadt das Umgeld zu reichen. Dabei komme der Bürger zu kurz, weil der herrschaftliche Wein billiger und die dabei gebrauchte Eichmaß um ein Gläslein völliger sei als die sonst übliche Schenkmaß. Der Burger müsse doppeltes Umgeld und Akzise zahlen und sei auf den Ausschank angewiesen, wenn der Wein, wie heuer, nicht auf der Achse zu verkaufen sei. Das fortgesetzte Weinschenken der G.V. und der Kellerei verursache bei der ganz enervierten (entnervten) Bürgerschaft großes Weheklagen. – Vor diesem war es auch üblich, daß der Herrschaftswein keineswegs in des Herrschaftsküfers Haus, sondern, wie im ganzen Land bräuchlich, im herrschaftlichen Keller selbst (unter der Kelter) ausgeschenkt wurde; aber nach der Torglocke wurde nichts mehr abgegeben, damit der eine und andre Bürger etwan auch etliche Maß versilbern konnte (1687). – Der G.V. berichtet, es sei nie kein Kreuzer Umgeld gereicht worden; was die Oertlichkeit betrifft, so hält er es allerdings für besser, den Ausschank wieder in den Keller zu verlegen. Daraufhin blieb es bei dem Befehl von 1660.

Ueber den Ertrag geben die Beilagen der B.M.R. Auskunft. Es fallen z. B. 1657 in 4 Quartalen über 151 fl. Im ganzen schenken 49 Personen das Jahr über aus, manche zwei und mehr Quartale durch. Unter den »ohnbeständigen Gassenwirten« befinden sich auch beide Geistliche, derPräzeptor, der Stadtschreiber u. s. f. – 1749 fallen von 4 Schild- und von38 bzw. 23, 10, 5 Gassenwirten zusammen 191 fl. (von den Schildwirten allein 113 fl.). Das Umgeld wurde im J. 1811 abgelöst.

 

3. Das Weggeld war bestimmt zur »Erhaltung von Brücken, Pflaster, Weg und Steg«. Es wird auch »Wegzoll«, »Brückenzoll«, »Pflastergeld« genannt. Es betrug 2 Pf. (= 4 hl.) vom Wagen, 1 Pf. vom Karch (mindestens schon 1479). Eingezogen wurde es von allem, was über die Brücke ging; der »rechte Torwart« war hiezu geordnet. Doch werden jedenfalls später in den B.M.R. auch Einnahmen verrechnet, die an den anderen Toren fallen, allerdings meist kleine Beträge; das meiste fiel doch unter dem »rechten Tor«. Als Quittung wurden den Fuhrleuten blechene oder papierene, auf bestimmte Beträge lautende Zeichen ausgehändigt, die sie beim B.M.A. ablieferten. So war eine genaue Kontrolle ermöglicht.

Mit dem Weggeld nicht zu verwechseln ist der schon erwähnte » Güterzoll« der Herrschaft, von welchem unten noch die Rede sein wird. Dieser war zeitweilig, nämlich 1544-1588, an die Stadt verpachtet um 6 Pfd. jährlich (Ertrag um 1570 gegen 20 Pfd. jährlich). In einem Schreiben der Stadt vom 26. Dez. 1582 wird erzählt: vom J. 1479-1544 hat es unter dem rechten Tor einen Zollstock gehabt, darein der Zoller alles Geld der Herrschaft und der Stadt geworfen. Er war in zwei Hälften geteilt. Die Herrschaft brauchte gelbe messingene, die Stadt weiße blechene Zeichen. Da aber allerlei Verwechslungen vorkamen und es oft Streit gab zwischen der Stadt B.M. und der Herrschaft Schultheiß in Abrechnung der Zollzeichen, so wandte sich die Stadt nach Pforzheim (1543). Daraufhin wurde ihr der herrschaftliche Zoll gegen eine Pachtsumme von 6 Pfd. jährlich überlassen u. s. f.

Im J. 1558 suchte die Stadt um Erhöhung des Weggelds an. Sie habe vor, statt ihrer hölzernen Brücken über die Enz und den Arm des Neckars zwei steinerne zu bauen, weil jene sehr kostspielig, auch das Holz schwer zu bekommen sei. Dazu müßten sie noch eine Brücke unter der Schalksteinklinge (den später so genannten »hangenden Steg«) unterhalten, das koste sie über 150 fl. jährlich. Das Gesuch wurde dem Schultheißen Wetzel, der in Augsburg auf dem Reichstag weilte, übersandt zur Uebermittlung an den Markgrafen und durch diesen an den Kaiser. Letzterer übergab die Sache seinem Kommissar, Hans von Stammheim. Dieser fühlte sich jedoch verpflichtet, dem Herzog von Württemberg, als seinem Lehensherrn, Nachricht zu geben, worauf die Vögte der Besigheim benachbarten Aemter beauftragt wurden, sich über die Sache zu äußern. Natürlich protestierten sämtliche umliegende Amtsstädte, am heftigsten Bietigheim, so daß Besigheim mit seinem Gesuch abgewiesen wurde (ebenso 1566, 1573, 1579).

Vogt Josias Hornmold bestreitet der badischen Regierung und der Stadt das Recht, Güterzoll und Weggeld zu nehmen von allem, was nicht durch die Stadt, sondern auf dem linken Enzufer an ihr vorbeifährt; davon habe man früher nichts gewußt. Baden habe dort gar keine landsträßliche und Zoll-Obrigkeit; vor etlich 100 Jahren, als Lauffen, Gemmrigheim, Backnang noch badisch, Bietigheim noch nicht württembergisch gewesen, möge Baden mehr Gerechtigkeit allda gehabt haben. Damals sei die Niederländische und Frankfurter Güterstraße durch das Zabergäu herauf durch Bietigheim und daselbst durch die Enz eine Furt gegangen, weil noch keine Brücke dort gewesen; da mochten die Kaufleute, wann die Furt nicht gangbar war, die Besigheimer Brücke benutzt haben. Jetzt aber sei die Güterstraße auf die Vaihingerstraße gerichtet. Durch das Zabergäu gehe jetzt keine Güterstraße mehr, außer was die landgesessenen Untertanen dort etwan von Heilbronn an ringen Waren holen; so geht doch von Heilbronn her die rechte Landstraß nicht für Besigheim, sondern durch Lauffen heruff für Löchgau und Bietigheim durch u. s. f. – Dieses hat sich Hornmolds Vater vor 50 Jahren von etlichen 100jährigen Mannen erzählen lassen.

In einem andern Bietigheimer Schreiben heißt es: von jeher ist die Straße links der Enz benützt worden und ist eine rechte Landstraße seit Hunderten von Jahren, in die Pfalz, über den Rhein, gen Frankfurt, hinauf nach Bayern, Steyer, Kärnthen, Oesterreich, an den Bodensee, in die Schweiz u. s. f. mit Reiten, Fahren und Gehen. Während nun die Stadt bisher das, was vorbeifuhr, Weggelds frei passieren ließ, so wird jetzt auf einmal auch von Vorbeifahrenden Weggeld erhoben. Sie haben ferner vor ihrer Brücke die offene Landstraße mit Werren und Riegeln sperren lassen, nur um den Verkehr von der rechten alten Landstraße ab und über die Brücke zu leiten. Dadurch wollen sie es erzwingen, daß die Fuhrleute den Weg am rechten Enzufer hinab, unter dem Forst und der Enzhälden und durch das Biegelstor nehmen (dieser Weg war nach der Besigheimer Behauptung die eigentliche Landstraße); hingegen lassen sie die rechte Straße mit Fleiß ungebessert, damit sie nicht zu gebrauchen sei. Die hölzerne Brücke kommt nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern nur der Stadt, wegen ihrer vielen Feldung links der Enz, zu gute; sie ist für schwere Fuhren nicht zu gebrauchen. Eine steinerne aber würde der Schiffahrt hinderlich sein, zu deren Anstellung Christoph von Württemberg das Recht erwirkt hat.

Die andern Nachbarvogteien äußern sich meist dahin: sie hätten gegen eine Erhöhung des Weggelds nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß sie bei dem alten gelassen würden.

Die Stadt war begreiflicherweise über diese »unnachbarliche« Haltung der Württemberger wenig erbaut: »Diesen württembergischen Untertanen allen ist, in Kraft ihres Evangeliums, bei hoher straf verboten, weder Frucht noch andere essende Speis gen Besigheim zu verkaufen, zu führen oder zu tragen. Wer hat die zu Besigheim gefragt, als man festsetzte, daß einer, welcher in Württemberg ein Malter Frucht lädt, 6 Pf. muß zu Zoll geben?«

Im J. 1581, nach Erbauung der steinernen Enzbrücke sowie des oberen Tors, ward endlich eine Erhöhung (Verdopplung) des Weggelds bewilligt. Aber die Stadt sollte dieses Erfolges nicht froh werden. Bietigheim weigerte sich hartnäckig, erhöhtes Weggeld (und Güterzoll) zu zahlen und ermutigte damit auch andere Orte zum Widerstand. Es kam zu einem langwierigen Federkrieg; schließlich zu Tätlichkeiten (Besigheim pfändete das einemal eine Rolle Stockfische, das andremal eine Sperrkette). Aber die »Argumente« (Beweisgründe) der Bietigheimer, obwohl sie, nach der von Besigheim Behauptung »uff sich selbs standen, wie ein Beltz uff sinen Ermeln«, erwiesen sich zuletzt als die stärkeren, d. h.: Bietigheim konnte seinem Gegner mehr schaden als dieser jenem. Das war für unsre Stadt um so schmerzlicher, als Bietigheim bis vor kurzem »ein ring Wesen« gehabt hatte und erst neuerdings gewerblich in »Aufnahme« gekommen war.

Vom Weggeld befreit waren alle Bürger von Besigheim mit allem, was sie an Holz u. s. f. von auswärts einführten; nur durften sie es nicht auf den Markt bringen oder damit handeln (1684). Ingleichen waren frei die von Walheim und Löchgau, nach altem Vergleich; auch die von Hessigheim waren in diese Freiheit einzuschließen (1772). Endlich durften alle, welche mit Früchten in die Mühle fuhren, hin und her Weggelds frei passieren. Dagegen hatten durchgehende Fuhren von herrschaftlichen Weinen und Früchten Weggeld zu zahlen. – Im 18. Jahrh. wurde das Weggeld »in der Stadt« und »vor der Brucken« meist an zwei Beständer im Aufstreich verliehen (z. B. 1760 um 94 und 30 fl., 1766 um 112 und 33 fl.). Ein Teil des Weggelds wurde nach Erbauung der Straße jenseits der Enz (1772 ff.) vom Staat an sich gezogen. Trotz dieses Ausfalls ist der jährliche Ertrag vom »Brücken- und Pflastergeld« 1809-29 durchschnittlich 675 fl. 57 kr.; bis 1824 jährlich 900, einmal sogar 1200 fl. Nach der 1824 auferlegten Herabsetzung des Tarifs sank der Ertrag bedeutend; ebenso nach Erbauung der Eisenbahn, nämlich von 700-800 fl. jährlich auf 300 fl. (1848), 125 fl. (1850). Das Brücken- und Pflastergeld wurde 1880 von der Amtskorporation abgelöst. Der jährliche Durchschnittsertrag war 1864-79 gewesen: 289 Mk. 56 Pf.

 

4. Die Stadt hatte eine »von alters hergebrachte Salzkaufs-Gerechtigkeit«, d. h. das Recht, den Kauf und Verkauf des Salzes innerhalb Amtes ausschließlich zu betreiben. Entweder nahm sie den »Salzkauf« in eigene Verwaltung oder vergab sie ihn an einen oder zwei Bürger im Aufstreich, wobei sie sich die Regelung des Preises sowie die Bestimmung über den Bezugsort vorbehielt. Die Amtsorte waren mit ihrem Salzbezug an die Amtsstadt gebunden, wenn sie nicht mit ihr akkordieren wollten. Die beiden Amtsflecken kamen jedoch wiederholt um Befreiung ein; Hessigheim behauptete, einen eigenen Salzkauf, wie auch noch, von früher her, ein eigenes Salzmeß (auch sein eigenes Halseisen und Elle am Rathaus) zu besitzen; beide Flecken machten die Zeitversäumnis und die Kostspieligkeit des Bezugs geltend. Sie wurden jedoch auf Grund der Landsordnung abgewiesen, welche den Salzkauf der Dörfer und Flecken grundsätzlich aufhob.

Bald wurde hällisches, bald bairisches oder kölnisches Salz bezogen, oder das eine mit Ausschluß des andern; bald bezog man es direkt, bald durch Händler (z. B. den von Finsterrot oder den Thalheimer). Zeitweise machte die Stadt von ihrem Recht gar keinen Gebrauch und überließ den Handel den Krämern und Kremplern, welche Preise machten, welche sie wollten. – Vorgezogen wurden solche Lieferanten, welche statt Geldes mit Wein sich befriedigen ließen. Diesen Tauschhandel richtete die Regierung in großem Maßstab für das ganze Land ein, indem sie 1758/59 mit den Großhändlern Aaron und Elias Seeligmann einen Vertrag auf 20 Jahre abschloß, wonach jene für 100 000 fl. Werts Wein gegen Salz entgegenzunehmen sich verpflichteten. Zwar protestierte die Amtsversammlung; aber die Regierung, welche ein Privilegium der Amtsstädte zum Salzhandel bestritt, erachtete bei einer solchen Regelung den Vorteil des besseren Weinabsatzes für größer als den Nachteil einer Verteuerung des Salzes.

 

5. Aehnlich ging es der Stadt mit ihrem Holzkaufsrecht. Sie glaubte zwar durch Auszüge aus alten Holzmeistersrechnungen ein Recht des »Holzkommerziums« (Holzhandels) beweisen zu können, das man freilich seit dem »älteren Einfall« (1634) nicht mehr ausgeübt habe; aber auch hier bestritt die Regierung ein Privilegium und richtete 1736 ff. ein privates herrschaftliches Holzkommerzium auf mit Bau-, Brenn- und geschnittenem Holz auf dem Neckar und der Enz. Der Holzhandel sei fürstliches Regal und nach der Landsordnung den Untertanen ausdrücklich untersagt. Es diene auch zur Erhaltung der Waldungen und zum Besten der Untertanen und beuge der Holzteure vor, wenn die Regierung den Handel in ihre Hand nehme. Demgemäß wurden Holzniederlagen zu Dürrmenz, Vaihingen, Bissingen, Bietigheim, Besigheim, Kirchheim, Lauffen errichtet. Zur Errichtung eines Holzgartens mußte man überdies noch ein Stück des »Gänswäsumle« und des Zimmerplatzes an der Enz hergeben und Fronarbeit leisten. Diesen Platz kann man aber, wurde geklagt, nicht entbehren; die Bürger haben hier noch immer ihr Brenn- und Bauholz und ihre Pfähle verhauen, gezimmert, gespalten und aufbewahrt; von altersher setzten hier die Becken ihr Holz auf (gegen je 15 kr. jährlich).

Während 1736 ff. der Stadt und dem einzelnen Bürger es noch unbenommen blieb, Holz zu kaufen wo man wollte, auch einen Vorrat anzulegen, aber so, daß nichts auswärts verkauft, auch kein Profit genommen werden durfte, wurde man später an die hiesige Faktorei, nach deren Aufhebung an eine auswärtige gewiesen (1780 z. B. nach Bissingen), was das Holz sehr verteuerte, um so mehr, als die Faktoreien bald an Privatunternehmer vergeben wurden. 1772 bekam man wieder einen Holzgarten hieher, der aber 1778 schon wieder einging. Auch die Faktoreien wurden bald aufgehoben, bald wieder eingeführt. – Aber ihr »Holzkauf« war und blieb der Stadt verloren.

 

6. Ein weiteres Privilegium, welches die Stadt zu badischer Zeit unzweifelhaft besaß, war die Zollbefreiung: »Hier und in Walheim und Hessigheim ist seit unvordenklichen Zeiten ein ruwiglich herkommen, daß die Unterthanen keinen Zoll von Kauf oder Verkauf geben« (1598). Tatsächlich besagt auch L.B. 1494 und 1522 vom »Land- und Güterzoll«: »Diesen Zoll giebt der ausländische und fremde Käufer, und kein haimischer (1522: Inwohner zu Besigheim) giebt nichts zu Zoll«. Wann also, wird 1598 und 1629 geltend gemacht, Bürger unter sich oder mit Fremden Käufe und Verkäufe von Vieh, Rossen und zollbaren Waren abschließen, sind die Hiesigen Zolls gefreit. Diese Freiheit wurde jedoch von Württemberg nicht anerkannt, vielmehr wurde sofort nach der Einverleibung den Zollern hier und den Schultheißen des Amts die württembergische Zoll-Rottul (-Tafel) zugestellt und sie angewiesen, mit allem Ernst darob zu halten, »und ist das kein hehling gewesen, sondern ist öffentlich uff dem Rathaus an einem gehaltenen Amtstag im Beiwesen des B.M. und etlicher des Gerichts allhie zu Besigheim beschehen«. Als man sich daran nicht kehrte, ließ Vogt (1598) eines Sonntags öffentlich vor der Kirche die Zollordnung einschärfen. Daraufhin erhob Besigheim mit den Amtsflecken (außer Löchgau) wiederholt Einspruch, jedoch ohne Erfolg. Freilich den Zoll erlegte man darum doch nicht, wenigstens nicht freiwillig, wie der Zoller noch 1629 berichten muß: »In summa gehet es so zu, daß niemand, sie kaufen oder verkaufen, die Zöll ohngefordert zu reichen begehrt ... So lassen auch die Thorwart allhie jedermann wider mein Klagen und Warnen durchfahren, reutten und tragen, es sy gleich verzollt oder nit«. Seitens der Herrschaft berief man sich auf die L.B. 1587 L.B. 1587 wurde, weil einseitig von den Beamten aufgerichtet und nicht publiziert, niemals von der Stadt anerkannt. und 1628, in welchen allerdings von Zollbefreiung nichts zu lesen war, weil der betreffende Absatz einfach weggelassen worden war; eine durchschlagendere Begründung war es, wenn der Herzog auf eine bei der Landschaft wieder einmal eingereichte Beschwerde des Amts (1629) geltend machte (Okt. 1633): dieweil das Amt der Landschaft inkorporiert, auch des Landes Privilegien gleich anderen Untertanen genießt, so kann man von der früher ergangenen Resolution nicht weichen.

 

7. Das Recht, eine Badstube zu halten, besitzt die Stadt mindestens schon 1436, in welchem Jahr Michel Wolmar durch Revers bezeugt, er habe von der Stadt die Badstube zu Lehen empfangen mit dem Beding, »wuchenlichen (wöchentlich) drey Badt zu halten, auch den Zins zu richten« (10 Pf. 7 sch. hl.). 1495 beklagt sich die Stadt und die Bürgerschaft über die Saumseligkeit des Baders. »Bentz Bäder« halte seine Badtage nicht, das Bad werde durch seine Ehalten (Dienstboten) nicht in geziemendem Stand gehalten, sei mit Kübeln und Kasten nit als not wär versehen, er habe 3 Jahrzinse verfallen lassen, dränge seine Kunden zu sonderlichen Badepfennigen (Trinkgeld). Bäder gibt zu, daß er mit Zinsreichung »somig«, im Bad zu Zeiten »liederlich« gewesen, daher etliche von Besigheim und Walheim sein Bad geflohen, aber 1) ist das Badgeld zu klein und geht schlecht ein; 2) das Holz ist sehr teuer; 3) in kurzen Jahren sind auf eine halbe Meil im Umkreis 4 Badstuben aufgerichtet worden Jedenfalls in der 2. Hälfte des 16. Jahrh. haben Walheim, Löchgau und Hessigheim (auch Gemmrigheim) eigene Badstuben..

Der Spruch des Amtm. von Weinsberg, Marx von Wolmarshusen, vor welchen der Span gebracht wurde, stellt zunächst das bisherige Recht fest und bestimmt namentlich die Taxe, welche künftig gelten soll: ein jeder Mann, der badet und nicht schröpft, zahlt 3 hl. der Stadtmünze zu Badgeld; wer aber kopft (schröpft), soll lohnen wie von alters; die Frau zahlt 1 Pf., sonst wie von alters. Ein jeder Knab, dem man »unterschiert«, zahlt 3 hl.; Kinder die nicht unterscheren, zahlen zwei miteinander 1 hl. zu baden, so lang bis sie unterscheren oder zum hl. Sakrament gehen; darnach jedes 1 hl., so es 18 Jahr alt worden. Endlich: die von Besigheim und Walheim dürfen nur hier, nicht auswärts baden. Es war also eine »Bannbadstube« Dagegen als Haarkünstler muß sich der Inhaber die Konkurrenz von »Truckenscherern« gefallen lassen (1461).

Im 16. Jahrh. kam das Bad immer mehr in Verfall, teils durch die Schuld der Bader, teils und namentlich, weil die löbliche Sitte zu baden immer mehr in Abgang kam. Schon vor 1660 wurde das Bad an einen Privaten verkauft: »weil aber die Badstube nun einmal der Stadt Lehen, und alles in alten Stand zu richten befohlen«, wurde der Verkauf wieder aufgehoben. Im J. 1702/03 wurde es aber endgültig an den damaligen Inhaber um 148 fl. veräußert, »weil die Badt nimmer gebraucht wurden«; 1718 ist das Haus verschwunden und der Platz zu einem »Kuchingarten« gerichtet.

Die Badstube war das zweite oder dritte Haus von der Enzbrücke an flußabwärts.

Auch in Bietigheim war die Badstube Lehen der Stadt. Ueber ihre Einrichtung geben die Biet. A. ausführliche Nachricht.

 

8. Endlich war die Stadt Lehenherrin einer Ziegelhütte. In dem ersten Erblehensbrief aus dem Jahre 1422 wird u. a. der Tarif für die verschiedenen Waren, welche Ziegler liefert, angegeben. Die Taxen wurden von Zeit zu Zeit reguliert, wobei namentlich der Preis des Holzes maßgebend war. Hiesige werden einen Tag vor den Fremden bedient (1628), haben auch im Preis den Vorzug vor den Ausgesessenen (so noch 1740), die Amtsorte jedoch, jedenfalls Walheim, waren den Hiesigen gleichzuhalten. Doch beschweren sich die von Hessigheim 1564: in Zoll und Weggeld, auch mit den Ziegeln und der Mühle, würden sie nicht wie andere Amtsorte, sondern wie »Ausländer« gehalten.

Acht oder 14 Tage vor dem Ausnehmen hatte Ziegler das vor der Kirch zu verkünden; dagegen sollte man, wenn man etwas benötigte, das bei Zeiten ihm anzeigen (1516). – Der Kalkbeschauer hatte die Ware, so oft ausgenommen wurde, zu besichtigen, auch darob und daran zu sein, daß »gute Währschaft« gemacht werde.


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